Artikel 37 RL 2016/2341/EU
Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger über das betreffende Altersversorgungssystem ausreichend informiert werden, vor allem über
- a)
- die Bezeichnung der EbAV, des Mitgliedstaats, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung seiner zuständigen Behörde;
- b)
- die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;
- c)
- Informationen über das Anlageprofil;
- d)
- die Art der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden finanziellen Risiken;
- e)
- die Bedingungen, die bei dem Altersversorgungssystem ggf. für vollständige oder teilweise Garantien oder für Leistungen in einer bestimmten Höhe gelten oder wenn nach dem Altersversorgungssystem keine Garantie gewährt wird, eine Erklärung für diese Zwecke;
- f)
- ggf. Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften oder Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können;
- g)
- wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit;
- h)
- bei Systemen, bei denen keine Höhe der Versorgungsleistungen vorgeschrieben ist, die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten;
- i)
- die Optionen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen;
- j)
- falls ein Versorgungsanwärter zur Übertragung von Rentenanwartschaften berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung.
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, erhalten die Versorgungsanwärter Angaben zu den Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption sowie zu den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden.
(3) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ihre Vertreter erhalten innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems. Außerdem machen die EbAV eine Erläuterung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen bei technischen Rückstellungen auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zugänglich.
(4) Die EbAV machen die allgemeinen Informationen zu dem Altersversorgungssystem im Sinne dieses Artikels zugänglich.
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