Artikel 38 RL 2016/2341/EU

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, für jeden Versorgungsanwärter ein knappes und präzises Dokument zu erstellen, das für ihn wesentliche Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und dem nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht Rechnung getragen wird (im Folgenden „Leistungs-/Renteninformation” ). Die Bezeichnung des Dokuments enthält den Begriff „Leistungs-/Renteninformation” .

(2) Das genaue Datum, auf das sich die Informationen der Leistungs-/Renteninformation beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Leistungs-/Renteninformation enthaltenden Informationen präzise sind, aktualisiert werden und den Versorgungsanwärtern mindestens alle zwölf Monate kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden. Auf Antrag wird den Versorgungsanwärtern zusätzlich zu der elektronischen Fassung eine Papierfassung zugestellt.

(4) Enthält die Leistungs-/Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen des Vorjahres, werden diese deutlich kenntlich gemacht.

(5) Die Mitgliedstaaten arbeiten Vorschriften für die Festlegung der Annahmen aus, die den Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden. Diese Vorschriften werden von den EbAV angewandt, wenn sie gegebenenfalls die jährliche nominale Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die künftige Entwicklung der Löhne bestimmen.

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