Artikel 39 RL 2016/2341/EU

Leistungs-/Renteninformation

(1) Die Leistungs-/Renteninformation umfasst mindestens die folgenden Informationen für die Versorgungsanwärter:

a)
Angaben zur Person des Versorgungsanwärters, einschließlich gegebenenfalls einer klaren Angabe des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder des Rentenalters, das für das Altersversorgungssystem festgelegt, von der EbAV geschätzt oder vom Versorgungsanwärter festgelegt wurde;
b)
Bezeichnung und Kontaktadresse der EbAV und die Angabe des Altersversorgungssystems des Versorgungsanwärters;
c)
gegebenenfalls Informationen über im Altersversorgungssystem vorgesehene vollständige oder teilweise Garantien sowie ggf. Quellen für weiterführende Informationen;
d)
Informationen über die Projektion der Versorgungsleistungen aufgrund des Rentenalters nach Buchstabe a und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen Leistungen abweichen kann. Wenn die Projektion der Versorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten und der jeweiligen Art des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;
e)
Informationen über die erworbenen Rentenanwartschaften oder das angesparte Kapital, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;
f)
Informationen über die Beiträge, die vom Trägerunternehmen und von dem Versorgungsanwärter mindestens in den letzten zwölf Monaten in das Altersversorgungssystem eingezahlt wurden, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;
g)
eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der EbAV in den letzten zwölf Monaten einbehalten wurden;
h)
Informationen zur Mittelausstattung des Altersversorgungssystems insgesamt.

(2) Die Mitgliedstaaten tauschen gemäß Artikel 60 vorbildliche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem Format und dem Inhalt der Leistungs-/Renteninformation aus.

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