Artikel 5 RL 2016/2341/EU
Kleine EbAV und gesetzlich vorgesehene Systeme
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme der Artikel 32 bis 35 auf in seinem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 müssen die betreffenden EbAV indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 11 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV an, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind.
Ein Mitgliedstaat kann jeden der Artikel 1 bis 8, 19 und 32 bis 35 auf Einrichtungen anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird.
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