Artikel 6 RL 2016/2341/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung” oder „EbAV” ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage
- a)
- einer/s individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder
- b)
- einer/s individuell oder kollektiv mit Selbstständigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats
getroffenen Vereinbarung bzw. geschlossenen Vertrags an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
- 2.
- „Altersversorgungssystem” einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;
- 3.
- „Trägerunternehmen” ein Unternehmen oder eine Stelle, das/die als Arbeitgeber, als selbstständig Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine EbAV einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen besteht;
- 4.
- „Altersversorgungsleistungen” Leistungen, die mit dem Eintreten oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, können diese Leistungen in Form der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, der Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer beliebigen Kombination hieraus erfolgen.
- 5.
- „Versorgungsanwärter” Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit oder der Gegenwart nach den Bestimmungen eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;
- 6.
- „Leistungsempfänger” Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;
- 7.
- „potenzielle Versorgungsanwärter” Personen, die zum Beitritt zu einem Altersversorgungssystem berechtigt sind;
- 8.
- „zuständige Behörde” eine nationale Behörde, die mit der Wahrnehmung der mit dieser Richtlinie begründeten Aufgaben betraut ist;
- 9.
- „biometrische Risiken” die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;
- 10.
- „Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung im Sinne von Artikel 9 hat;
- 11.
- „Tätigkeitsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern anwendbar sind;
- 12.
- „übertragende EbAV” eine EbAV, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen sowie Rechte, und die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise auf eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene oder zugelassene EbAV überträgt;
- 13.
- „übernehmende EbAV” eine EbAV, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen und Rechte, sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen oder zugelassenen EbAV übernimmt;
- 14.
- „geregelter Markt” einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 15.
- „multilaterales Handelssystem” oder „MTF” ein multilaterales Handelssystem oder MTF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 16.
- „organisiertes Handelssystem” oder „OTF” ein organisiertes Handelssystem oder OTF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 17.
- „dauerhafter Datenträger” ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge und für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- 18.
- „Schlüsselfunktion” innerhalb eines Unternehmensführungssystems eine Kapazität zur Übernahme praktischer Aufgaben, das die Risikomanagement-, die interne Revisionsfunktion und eine versicherungsmathematische Funktion umfasst;
- 19.
- „grenzüberschreitende Tätigkeit” das Betreiben eines Altersversorgungssystems, bei dem die Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats geregelt sind.
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