Artikel 50 RL 2016/2341/EU

Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um

a)
von der EbAV, dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV oder Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, jederzeit Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;
b)
die Beziehungen zwischen der EbAV und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen EbAV bei Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten auf diese Unternehmen oder andere EbAV sowie etwaiges weiteres Outsourcing zu überwachen, wenn diese Auslagerung sich auf die finanzielle Lage der EbAV auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;
c)
folgende Unterlagen zu erhalten: die eigene Risikobeurteilung, die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, den Jahresabschluss und den jährlichen Lageberichts sowie aller sonstigen für die Beaufsichtigung benötigten Unterlagen;
d)
festzulegen, welche Unterlagen für die Beaufsichtigung erforderlich sind, unter anderem:

i)
interne Zwischenberichte,
ii)
versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,
iii)
Aktiva-Passiva-Untersuchungen,
iv)
Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,
v)
Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,
vi)
Berichte für die Prüfung des in Artikel 29 genannten Jahresabschlusses zuständigen Personen;

e)
Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der EbAV und gegebenenfalls bei ausgelagerten und unterausgelagerten Tätigkeiten vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden;
f)
von EbAV jederzeit Informationen über ausgelagerte und sämtliche unterausgelagerte Tätigkeiten anzufordern.

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