Artikel 51 RL 2016/2341/EU
Transparenz und Verantwortlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auf transparente, unabhängige und verantwortliche Weise unter gebührender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durchführen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:
- a)
- Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie Informationen darüber, ob der betreffende Mitgliedstaat sich im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 für die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet;
- b)
- Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 49;
- c)
- aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;
- d)
- das Hauptziel der Beaufsichtigung sowie Informationen zu den Hauptfunktionen und -tätigkeiten der zuständigen Behörden;
- e)
- Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anzuwenden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über transparente Verfahren für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer zuständigen Behörden verfügen und diese Verfahren anwenden.
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