Artikel 55 RL 2016/2341/EU

Informationsaustausch zwischen Behörden

(1) Die Artikel 52 und 53 stehen Folgendem nicht entgegen:

a)
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;
b)
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;
c)
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und folgenden anderen Stellen, die in demselben Mitgliedstaat belegen sind:

i)
den mit der Beaufsichtigung der Unternehmen des Finanzsektors und anderer Finanzeinrichtungen betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;
ii)
den Behörden bzw. Stellen, die durch Anwendung makroaufsichtlicher Vorschriften für die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten verantwortlich sind;
iii)
den Stellen, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;
iv)
den für Restrukturierungsmaßnahmen zuständigen Stellen oder Behörden, die über die Stabilität des Finanzsystems wachen;
v)
den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen;

d)
der Offenlegung von Informationen, die die für die Abwicklung eines Altersversorgungssystems zuständigen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die den in Absatz 1 genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 52.

(3) Die Artikel 52 und 53 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen:

a)
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;
b)
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind;
c)
den unabhängigen Versicherungsmathematikern der EbAV, die diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

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