Artikel 87 RL 2017/1132/EU

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die durch dieses Kapitel vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften der in Anhang I genannten Rechtsformen.

(2) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Genossenschaft” auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder erlöschenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das vorliegende Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand einer Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU oder in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.