Artikel 74 RL 2018/1972/EU

Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 68 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.

Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen wären, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere zu Investitionen der Unternehmen auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Unternehmens Rechnung. Halten die nationalen Regulierungsbehörden Verpflichtungen zu Preiskontrollen für angemessen, so ermöglichen sie dem Unternehmen eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel abzusehen, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass nach den Artikeln 69 bis 73 auferlegte Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 70, einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Verpflichtungen zu Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzbestandteilen für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme den Ausbau neuer und verbesserter Netze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Endnutzer dauerhaft möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(3) Wurde ein Unternehmen dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Unternehmen, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten, einschließlich einer angemessenen Investitionsrendite, errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Unternehmen die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen.

(4) Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft die Anwendung der Kostenrechnungsmethode und veröffentlicht jährlich eine diesbezügliche Erklärung.

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