Artikel 75 RL 2018/1972/EU

Zustellungsentgelte

(1) Bis zum 31. Dezember 2020 erlässt die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 117, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt (im Folgenden zusammen „unionsweites Zustellungsentgelt” ) — die jedem Anbieter von Mobilzustellungsdiensten bzw. Festnetzzustellungsdiensten in einem Mitgliedstaat auferlegt werden — festgelegt werden.

Zu diesem Zweck verfährt die Kommission wie folgt:

a)
Sie hält sich an die in Anhang III vorgesehenen Grundsätze, Kriterien und Parameter;
b)
sie berücksichtigt bei der erstmaligen Festlegung der unionsweiten Zustellungsentgelte den nach den Grundsätzen in Anhang III ermittelten gewichteten Durchschnitt der in der Union angewandten effizienten Kosten in Festnetzen und Mobilfunknetzen. Die unionsweiten Zustellungsentgelte, wie sie im ersten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, dürfen das Höchste der Entgelte, die sechs Monate vor dem Erlass jenes delegierten Rechtsakts in allen Mitgliedstaaten gültig waren — nach Vornahme etwaiger gerechtfertigter Anpassungen aufgrund außerordentlicher nationaler Gegebenheiten –, nicht übersteigen;
c)
sie berücksichtigt die Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten, um eine zutreffende Gewichtung der maximalen Zustellungsentgelte zu gewährleisten; ferner berücksichtigt sie die nationalen Gegebenheiten, die bei der Festlegung der maximalen Zustellungsentgelte in der Union zu erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen;
d)
sie trägt Marktinformationen Rechnung, die vom GEREK, von den nationalen Regulierungsbehörden oder unmittelbar von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, vorgelegt werden, und
e)
sie prüft, ob eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten zugelassen werden muss, um Anpassungen in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, falls sich dies auf der Grundlage der zuvor festgelegten Entgelte als notwendig erweist.

(2) Unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK überprüft die Kommission die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte alle fünf Jahre und prüft bei dieser Gelegenheit jedes Mal unter Anwendung der in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, ob die Festsetzung unionsweiter Zustellungsentgelte weiterhin erforderlich ist. Wenn die Kommission nach der Überprüfung gemäß dem vorliegenden Absatz beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt oder maximales Festnetzzustellungsentgelt oder aber keines dieser beiden Höchstentgelte festzulegen, können die nationalen Regulierungsbehörden Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Artikel 67 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist. Legt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis einer derartigen Analyse kostenorientierte Zustellungsentgelte auf einem relevanten Markt fest, so richtet sie sich nach den in Anhang III vorgesehenen Grundsätzen, Kriterien und Parametern, und ihr Maßnahmenentwurf unterliegt den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen sorgfältig die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgen für ihre Einhaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen. Die nationalen Regulierungsbehörden erstatten der Kommission und dem GEREK alljährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

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