Artikel 52 RL 2019/944/EU
Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern
(1) Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Verfahren zertifiziert werden.
(2) Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 43 genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 43 erfüllen.
(4) Die Regulierungsbehörden überwachen, ob die Übertragungsnetzbetreiber die Anforderungen des Artikels 43 ununterbrochen einhalten. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie in folgenden Fällen ein Zertifizierungsverfahren ein:
- a)
- bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3,
- b)
- aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 43 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
- c)
- wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
(5) Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.
(6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2019/943.
(7) Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
(8) Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
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