Artikel 53 RL 2019/944/EU
Zertifizierung im Verhältnis zu Drittländern
(1) Beantragt ein Übertragungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Regulierungsbehörde das der Kommission mit.
Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber erlangen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Übertragungsnetzbetreiber erlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht
- a)
- nachgewiesen wird, dass die betroffene Rechtsperson den Anforderungen des Artikels 43 genügt und
- b)
-
gegenüber der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des Mitgliedstaats und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständige nationale Behörde
- i)
- die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden — erwachsen,
- ii)
- die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
- iii)
- andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betroffenen Drittlands.
(4) Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde bzw. die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob
- a)
- die betroffene Rechtsperson den Anforderungen des Artikels 43 genügt und
- b)
- eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(6) Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt sie der Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme.
Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte der ACER, des betroffenen Mitgliedstaats sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall verlängert sich die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate.
Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(7) Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Energieversorgungssicherheit in der Union gefährdet, berücksichtigt die Kommission Folgendes:
- a)
- die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des betroffenen Drittlands bzw. der betroffenen Drittländer sowie
- b)
- die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland bzw. diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen.
(8) Die Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist. Die Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten haben in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige nationale Behörde zur Vornahme der Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen nationalen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so muss der betroffene Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.
(9) Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, gemäß dem Unionsrecht nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen der öffentlichen Sicherheit durchzuführen.
(10) Dieser Artikel gilt mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a auch für die Mitgliedstaaten, für die nach Artikel 66 eine Ausnahmeregelung gilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.