Artikel 57 RL 2019/944/EU

Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige Regulierungsbehörde.

(2) Absatz 1 lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Unionsebene innerhalb des Regulierungsrates der ACER gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/942 nur einen einzigen ranghohen Vertreter gibt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einer geografisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen Vertreters für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Unionsebene innerhalb des Regulierungsrates der ACER gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/942 unberührt.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben

a)
rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist
b)
und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management

i)
unabhängig von Marktinteressen handelt und
ii)
bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Artikel 59 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.

(5) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,

a)
dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann,
b)
dass die Regulierungsbehörde mit allen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam und effizient wahrzunehmen,
c)
dass der Regulierungsbehörde jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, und dass sie den ihr zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann,
d)
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann,
e)
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde auf der Grundlage objektiver, transparenter und veröffentlichter Kriterien im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Verfahrens ernannt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Position in der Regulierungsbehörde verfügt,
f)
dass für die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, für die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde in der Regulierungsbehörde Vorschriften über Interessenkonflikte bestehen und Vertraulichkeitspflichten auch nach Beendigung ihres Mandats gelten,
g)
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde nur auf der Grundlage transparenter, vorher aufgestellter, Kriterien, entlassen werden können.

In Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe d, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben.

(6) Die Mitgliedstaaten können die Ex-post-Kontrolle des Jahresabschlusses der Regulierungsbehörde durch einen unabhängigen Prüfer vorsehen.

(7) Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung des in diesem Artikel festgelegten Grundsatzes der Unabhängigkeit durch die nationalen Behörden vor.

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