Artikel 58 RL 2019/944/EU

Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde

Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 59, erforderlichenfalls in engem Einvernehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden und der Behörden — einschließlich Regulierungsbehörden — der Nachbarmitgliedstaaten und gegebenenfalls benachbarten Drittländer, und unbeschadet deren Zuständigkeit:

a)
Förderung — in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und ACER — eines wettbewerbsbestimmten, flexiblen, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Union und tatsächliche Öffnung des Marktes für alle Kunden und Versorger in der Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden,
b)
Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender länderübergreifender Regionalmärkte in der Union zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels,
c)
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter länderübergreifender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Union,
d)
Beiträge zur möglichst kosteneffizienten Verwirklichung der Entwicklung sicherer, zuverlässiger, effizienter und diskriminierungsfreier Systeme, die verbraucherorientiert sind, und Förderung der Angemessenheit der Systeme und, gemäß den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz, sowie der Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und verteilter Erzeugung sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Gas- oder Wärmenetze,
e)
Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, durch die der Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verhindert werden könnte,
f)
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen, insbesondere Energieeffizienz, bei der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern,
g)
Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Wahrung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden,
h)
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Stromversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Versorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

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