Artikel 70 RL 2019/944/EU

Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erdgasverbrauchserfassung” ;

b)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Soweit es technisch durchführbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.

c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

i)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

(2) Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:.

ii)
Die Buchstaben c und d werden gestrichen.

2.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Abrechnungsinformationen für Erdgas” ;

b)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.;

c)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

3.
In Artikel 11 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas” .

4.
In Artikel 13 werden die Worte „Artikel 7 bis 11” durch die Worte „Artikel 7 bis 11a” ersetzt.
5.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)
Die Unterabsätze 1 und 2 werden gestrichen;
ii)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.” ;

b)
Absatz 8 wird gestrichen.

6.
In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung:

„Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Erdgasverbrauchs” .

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