Artikel 10 RL 2020/2184/EU

Risikobewertung von Hausinstallationen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden. Diese Risikobewertung umfasst Folgendes:

a)
eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen; diese allgemeine Analyse umfasst keine Analyse einzelner Objekte; und
b)
die Überwachung der in Anhang I Teil D aufgeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden.

In Bezug auf Legionella oder Blei können die Mitgliedstaaten beschließen, die Überwachung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren.

(2) Gelangen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Analyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Produkte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D nicht eingehalten werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D zu beseitigen oder zu verringern.

In Bezug auf Legionella müssen diese Maßnahmen zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen.

(3) Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen und die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:

a)
Ermutigung der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten dazu, eine Risikobewertung der Hausinstallation durchzuführen,
b)
Unterrichtung der Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über Maßnahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lässt,
c)
Beratung der Verbraucher über die Bedingungen des Konsums und der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten dieser Risiken vermeiden lässt,
d)
Förderung von Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen,
e)
in Bezug auf Legionella — Gewährleistung, dass zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen, und
f)
in Bezug auf Blei — Durchführung von Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.

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