Artikel 9 RL 2020/2184/EU
Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Wasserversorger das Versorgungssystem einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen der Risikobewertung des Versorgungssystems
- a)
- den Ergebnissen der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Rechnung getragen wird;
- b)
- das Versorgungssystem von der Entnahmestelle über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben wird; und
- c)
- die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert werden und die Risiken bewertet werden, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden:
- a)
- Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten, zu verhindern und zu mindern;
- b)
- Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem, zusätzlich zu den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten;
- c)
- Durchführung eines versorgungsspezifischen Programms zur betrieblichen Überwachung gemäß Artikel 13;
- d)
- Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch Chemikalien zur Aufbereitung möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;
- e)
- Überprüfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte, mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien den Artikeln 11 und 12 genügen.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems
- a)
-
gestatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder einen der zu überwachenden Parameter aus der Liste zu streichen, sofern es sich nicht um einen Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B Nummer 1 handelt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch dadurch nicht gefährdet würde:
- i)
- basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gemäß der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2,
- ii)
- wenn ein Parameter allein aufgrund des Einsatzes eines bestimmten Aufbereitungs- oder Desinfektionsverfahrens auftreten kann und das betreffende Verfahren vom Wasserversorger nicht eingesetzt wird oder
- iii)
- basierend auf den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C;
- b)
-
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Liste der bei Wasser für den menschlichen Gebrauch zu überwachenden Parameter gemäß Artikel 13 erweitert oder die Überwachungshäufigkeit erhöht wird:
- i)
- basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gemäß der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2;
- ii)
- basierend auf den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C.
(5) Die Risikobewertung des Versorgungssystems bezieht sich auf die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter, auf gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter sowie auf Stoffe oder Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 13 Absatz 8.
(6) Die Mitgliedstaaten können Wasserversorger, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen versorgen, von der Anforderung, eine Risikobewertung und ein Risikomanagement des Versorgungssystems durchzuführen, befreien, sofern die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass durch eine solche Befreiung die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet würde.
Im Fall einer solchen Befreiung führen die befreiten Wasserversorger regelmäßig Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 durch.
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