Artikel 21 RL 2022/2523/EU
Angepasste erfasste Steuern
(1) Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden bestimmt, indem die Summe des laufenden erfassten Steueraufwands für das Geschäftsjahr, der in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten aufgelaufen ist, um folgende Beträge angepasst wird:
- a)
- den Nettobetrag der Hinzurechnungen und Kürzungen zu den bzw. der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr gemäß den Absätzen 2 und 3,
- b)
- den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern gemäß Artikel 22 und
- c)
- jede Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die als Eigenkapital oder sonstige Erträge im Zusammenhang mit Beträgen verbucht werden, die bei der Berechnung der gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden.
(2) Zu den Hinzurechnungen zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören
- a)
- etwaige Beträge an im Vorsteuergewinn im Abschluss als Aufwand aufgelaufenen erfassten Steuern,
- b)
- etwaige Beträge an maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 verwendet wurden,
- c)
- etwaige Beträge an zuvor gemäß Absatz 3 Buchstabe d ausgeschlossenen erfassten Steuern im Zusammenhang mit einer Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung, die in dem Geschäftsjahr gezahlt werden, und
- d)
- etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die als Minderung des laufenden Steueraufwands erfasst wurde.
(3) Zu den Kürzungen der unter die Regelung fallenden Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören
- a)
- der Betrag des laufenden Steueraufwands betreffend Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,
- b)
- etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die nicht als Minderung des laufenden Steueraufwands verbucht wurde,
- c)
- etwaige Beträge an einer Geschäftseinheit erstatteten oder gutgeschriebenen erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, es sei denn, er bezieht sich auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift,
- d)
- der Betrag des laufenden Steueraufwands, für den eine Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung besteht, und
- e)
- etwaige Beträge an laufendem Steueraufwand, die voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres beglichen werden.
(4) Entspricht ein Betrag erfasster Steuern mehr als einer der Beschreibungen in den Absätzen 1, 2 und 3, so wird er für die Zwecke der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nur einmal berücksichtigt.
(5) Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als ein Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht (im Folgenden „voraussichtliche angepasste erfasste Steuern” ), so wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als zusätzliche Ergänzungssteuer für das betreffende Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag der zusätzlichen Ergänzungssteuer wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 zugerechnet.
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