Artikel 22 RL 2022/2523/EU

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„nicht zulässige Abgrenzung”

i)
jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf eine unsichere Steuerposition bezieht, und
ii)
jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf Ausschüttungen einer Geschäftseinheit bezieht;

b)
„nicht beanspruchte Abgrenzung” jegliche Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums beglichen wird und für die die erklärungspflichtige Geschäftseinheit jährlich gemäß Artikel 45 Absatz 2 die Option in Anspruch nimmt, sie nicht in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

(2) Entspricht der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz dem Mindeststeuersatz oder liegt er darunter, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.

Liegt der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz über dem Mindeststeuersatz, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der auf den Mindeststeuersatz umgerechnet und gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.

(3) Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern wird erhöht um

a)
etwaige während des Geschäftsjahres gezahlte Beträge an nicht zulässigen Abgrenzungen oder nicht beanspruchten Abgrenzungen und
b)
etwaige Beträge einer in einem früheren Geschäftsjahr bestimmten nachbesteuerten latenten Steuerschuld, die in dem Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4) Laufen in einem Geschäftsjahr keine verlustbedingten latenten Steueransprüche im Abschluss auf, weil die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern um den Betrag verringert, um den der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern angepasst worden wäre, wenn ein latenter Steueranspruch auf Verluste für das Geschäftsjahr aufgelaufen wäre.

(5) Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern umfasst nicht Folgendes:

a)
den Betrag des latenten Steueraufwands betreffend Posten, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,
b)
den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen und nicht beanspruchte Abgrenzungen,
c)
die Auswirkungen einer Bewertungsberichtigung oder einer Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch,
d)
den Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer Neubewertung aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes ergibt, und
e)
den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften.

(6) Ist ein latenter Steueranspruch, der einem maßgeblichen Verlust einer Geschäftseinheit zuzuordnen ist, für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht, so kann er in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem maßgeblichen Verlust zuzurechnen ist.

Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund von Unterabsatz 1, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern entsprechend verringert.

(7) Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war.

Der Betrag der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr behandelt, und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer jenes Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet. Die nachversteuerte latente Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Betrag der Erhöhung der Position „latente Steuerschuld” , der im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigt und bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht aufgelöst wurde.

(8) Ist eine latente Steuerschuld eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung, so wird sie abweichend von Absatz 7 nicht nachversteuert, auch wenn sie nicht binnen der fünf folgenden Jahre aufgelöst oder beglichen wird. Eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung ist der Steueraufwandsbetrag, der Veränderungen bei den assoziierten latenten Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf folgende Posten zuzuschreiben ist:

a)
Abschreibungen für materielle Vermögenswerte,
b)
Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist,
c)
Forschungs- und Entwicklungskosten,
d)
Stilllegungs- und Sanierungskosten,
e)
Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne,
f)
Wechselkursnettogewinne,
g)
Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
h)
Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und
i)
zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Posten ergeben.

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