Artikel 23 RL 2022/2523/EU
Option bezüglich maßgeblicher Verluste
(1) Abweichend von Artikel 22 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch nehmen, der zufolge ein maßgeblicher verlustbedingter latenter Steueranspruch für jedes Geschäftsjahr bestimmt wird, in dem ein maßgeblicher Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet entsteht. In diesem Zusammenhang entspricht der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.
Eine Option bezüglich der maßgeblichen Verluste kann nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem nach Artikel 40 in Anspruch genommen werden.
(2) Der gemäß Absatz 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird in einem folgenden Geschäftsjahr, in dem maßgebliche Nettogewinne in dem Steuerhoheitsgebiet entstehen, in einer Höhe in Anspruch genommen, die den maßgeblichen Nettogewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz oder dem Betrag des maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueranspruchs entspricht, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist.
(3) Der gemäß Absatz 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag gekürzt, der für ein Geschäftsjahr in Anspruch genommen wird, und der Saldo wird auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen.
(4) Wird die Inanspruchnahme der Option bezüglich der maßgeblichen Verluste widerrufen, so werden die gemäß Absatz 1 bestimmten verbleibenden maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche zum ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt, auf null gesetzt.
(5) Die Inanspruchnahme der Option bezüglich der maßgeblichen Verluste wird mit der ersten in Artikel 44 genannten Ergänzungssteuer-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe erklärt, die das Steuerhoheitsgebiet umfasst, für das die Option in Anspruch genommen wird.
(6) Nimmt eine transparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, die Option bezüglich der maßgeblichen Verluste nach diesem Artikel in Anspruch, so wird der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verluste der transparenten Gesellschaft nach einer Reduzierung gemäß Artikel 38 Absatz 3 berechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.