Artikel 13 RL 2023/977/EU

Sicherer Kommunikationskanal

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) von Europol nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, von der Verwendung von SIENA für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 in folgenden Fällen abzusehen:

a)
Der Informationsaustausch erfordert die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein wird, Drittstaaten oder internationale Organisationen einzubeziehen, auch über den Interpol-Kommunikationskanal.
b)
Die Dringlichkeit des Informationsersuchens erfordert die vorübergehende Nutzung eines anderen Kommunikationskanals.
c)
Ein unerwarteter technischer oder operativer Zwischenfall hindert ihre zentrale Anlaufstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden daran, SIENA für den Informationsaustausch zu nutzen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle sowie ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die am Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sind, gegebenenfalls auch über mobile Geräte.

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