Artikel 14 RL 2023/977/EU
Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennt eine solche. Die zentrale Kontaktstelle ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen, und entsprechend ausgestattet ist:
- a)
- Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen, die gemäß Artikel 4 in den gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Sprachen übermittelt wurden;
- b)
- Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behörden;
- c)
- Koordinierung der Analyse und Strukturierung von Informationen zur Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;
- d)
- Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 7;
- e)
- Ablehnung der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 6 und erforderlichenfalls Anforderung von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3;
- f)
- Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass
- a)
-
ihre zentrale Kontaktstelle
- i)
- Zugang zu allen Informationen hat, die ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist,
- ii)
- ihre Aufgaben täglich rund um die Uhr wahrnimmt,
- iii)
- mit qualifiziertem Personal, angemessener Ausstattung, den technischen und finanziellen Ressourcen, der Infrastruktur und den Fähigkeiten, unter anderem für Übersetzungen, ausgestattet wird, die für die angemessene, wirksame und rasche Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich sind, gegebenenfalls auch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen;
- b)
- die Justizbehörden, die für die Erteilung der nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen durch eine Justizbehörde zuständig sind, der zentralen Kontaktstelle im Einklang mit Artikel 9 täglich rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission innerhalb eines Monats über die Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle. Bei Änderungen in Bezug auf ihre zentrale Kontaktstelle unterrichten sie die Kommission.
Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen und etwaige nachfolgende Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
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