Artikel 15 RL 2023/977/EU
Organisation, Zusammensetzung und Schulung
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und Zusammensetzung ihrer zentralen Kontaktstelle so fest, dass sie ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie effizient und wirksam erfüllen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zentrale Kontaktstelle aus Mitarbeitern ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzt, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist; hierzu gehören zumindest die Folgenden, soweit der betreffende Mitgliedstaat durch die einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünfte zur Einrichtung solcher Stellen oder Büros verpflichtet ist:
- a)
- die durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtete nationale Europol-Stelle;
- b)
- das durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIRENE-Büro;
- c)
- das durch Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) eingerichtete nationale Interpol-Zentralbüro.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle angemessen qualifiziert ist, damit es seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten dem Personal ihrer zentralen Kontaktstelle Zugang zu angemessenen, regelmäßigen Schulungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- a)
- Nutzung von Instrumenten für die Datenverarbeitung, die bei der zentralen Kontaktstelle eingesetzt werden, insbesondere SIENA und das Fallbearbeitungssystem;
- b)
- Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die für die Tätigkeiten der zentralen Kontaktstelle gemäß dieser Richtlinie relevant sind, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/794, und den Umgang mit vertraulichen Informationen;
- c)
- Verwendung der Sprachen, die in der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.
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