Artikel 22 RL 2023/977/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2024 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 13 bis zum 12. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen annehmen, enthalten diese einen Hinweis auf die vorliegende Richtlinie oder ist ihnen bei der amtlichen Veröffentlichung ein solcher beigefügt. Die Mitgliedstaaten regeln, wie eine solche Bezugnahme vorzunehmen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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