Artikel 3 RL 2023/977/EU
Grundsätze für den Informationsaustausch
Jeder Mitgliedstaat stellt beim gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sicher, dass
- a)
- verfügbare Informationen der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können ( „Grundsatz der Verfügbarkeit” );
- b)
- die Voraussetzungen für Informationsersuchen, die an die zentralen Kontaktstellen bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gerichtet werden, und die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen an diese den Bedingungen gleichwertig sind, die für Ersuchen um ähnliche Informationen und die Bereitstellung ähnlicher Informationen innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gelten ( „Grundsatz des gleichwertigen Zugangs” );
- c)
- er als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die seiner zentralen Kontaktstelle oder seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen seines nationalen Rechts, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit sicherstellen wie das nationale Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, schützt ( „Grundsatz der Vertraulichkeit” );
- d)
- er in Fällen, in denen die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat erlangt wurden, diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat oder Europol nur mit Einwilligung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung stellt ( „Grundsatz des Dateneigentums” );
- e)
- gemäß dieser Richtlinie ausgetauschte personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder ihre Verarbeitung gegebenenfalls eingeschränkt wird und alle Empfänger unverzüglich benachrichtigt werden ( „Grundsatz der Datenzuverlässigkeit” ).
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