Artikel 7 RL 2023/977/EU

Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

(1) Die Mitgliedstaaten können über ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von schweren Straftaten relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c oder f genannten Gründe auf diese Informationen Anwendung finden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats aus eigener Initiative gemäß den Absätzen 1 oder 2 zur Verfügung stellen, in einer der Sprachen bereitgestellt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an einen anderen Mitgliedstaat gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und gegebenenfalls an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermitteln.

(4) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, bei der Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats oder an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

a)
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
b)
Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
c)
die Sicherheit einer Person.

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