Artikel 6 RL 2023/977/EU
Ablehnung von Informationsersuchen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, soweit einer der folgenden Gründe vorliegt:
- a)
- Die angeforderten Informationen stehen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht zur Verfügung.
- b)
- Das Informationsersuchen entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 4.
- c)
- Die nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 9 wurde verweigert.
- d)
- Bei den angeforderten Informationen handelt es sich um andere personenbezogene Daten als jene, die unter die in Artikel 10 Buchstabe b genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen.
- e)
- Die angeforderten Informationen haben sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen und dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht übermittelt werden.
- f)
-
Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
- i)
- den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
- ii)
- den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
- iii)
- den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.
- g)
-
Das Ersuchen betrifft
- i)
- eine Straftat, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder
- ii)
- eine Angelegenheit, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keine Straftat darstellt.
- h)
- Die angeforderten Informationen wurden ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat hat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt.
Die Mitgliedstaaten prüfen mit der gebotenen Sorgfalt, ob das an ihre zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen mit den Anforderungen gemäß Artikel 4 im Einklang steht und insbesondere ob eine offensichtliche Verletzung der Grundrechte vorliegt.
Jegliche Ablehnung eines Informationsersuchens wirkt sich nur auf den Teil der angeforderten Informationen aus, auf die sich die in Unterabsatz 1 genannten Gründe beziehen, und hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung, etwaige andere Teile der Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats binnen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen über die Ablehnung des Informationsersuchens und die Ablehnungsgründe informiert.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei Bedarf sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle von der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls von der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich Klarstellungen oder Präzisierungen anfordert, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.
Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist, und bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Klarstellungen oder Präzisierungen bereitgestellt werden.
(4) Ablehnungen von Informationsersuchen, Ablehnungsgründe, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Informationsersuchen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt wurde.
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