Artikel 5 RL 2023/977/EU

Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens an zentrale Kontaktstellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen so bald wie möglich, in jedem Falle aber innerhalb der folgenden Fristen zur Verfügung stellt:

a)
acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei unmittelbar zugänglichen Informationen;
b)
drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei mittelbar zugänglichen Informationen;
c)
sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.

(2) Kann ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 9 erst nach Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde zur Verfügung stellen, so kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die beiden folgenden Maßnahmen ergreift:

a)
Sie unterrichtet die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich über die erwartete Verzögerung und gibt dabei die Dauer der erwarteten Verzögerung und die Gründe hierfür an.
b)
Sie hält die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats anschließend auf dem neuesten Stand und stellt die angeforderten Informationen so bald wie möglich nach Einholung der Genehmigung durch eine Justizbehörde bereit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats in der Sprache zur Verfügung stellt, in der das Informationsersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt worden ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig mit der Übermittlung der angeforderten Informationen an die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats übermittelt.

Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationen an die benannten Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

a)
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
b)
Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
c)
die Sicherheit einer Person.

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