Präambel RL 2023/977/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten stellen eine erhebliche Bedrohung der inneren Sicherheit der Union dar und erfordern eine koordinierte, gezielte und angepasste Reaktion. Zwar stehen die vor Ort tätigen nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus an Front, doch sind Maßnahmen auf Unionsebene von größter Bedeutung, um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus verdeutlicht insbesondere die Problematik der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, wie eng innere und äußere Sicherheit miteinander verknüpft sind. Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten machen an Grenzen nicht Halt und manifestieren sich in organisierten kriminellen sowie terroristischen Vereinigungen, die an einem breiten Spektrum zunehmend dynamischer und komplexer krimineller Tätigkeiten beteiligt sind. Daher bedarf es eines besseren Rechtsrahmens, mit dem sichergestellt wird, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Straftaten effizienter verhüten, aufdecken und untersuchen können.
(2)
Für die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der durch das Ausbleiben von Kontrollen an den Binnengrenzen gekennzeichnet ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in einem Mitgliedstaat im Rahmen des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts die Möglichkeit haben, gleichwertigen Zugang zu den Informationen zu erhalten, die ihren Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Dazu sollten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wirksam und unionsweit zusammenarbeiten. Daher ist die polizeiliche Zusammenarbeit beim Austausch sachdienlicher Informationen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen, die die öffentliche Sicherheit in einem interdependenten Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen untermauern. Der Austausch von Informationen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten, einschließlich Terrorismus, dient dem übergeordneten Ziel, die Sicherheit natürlicher Personen zu schützen und gesetzlich geschützte wichtige Interessen von juristischen Personen zu wahren.
(3)
Die meisten organisierten kriminellen Vereinigungen sind in mehr als drei Ländern vertreten und setzen sich aus Mitgliedern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften zusammen, die an verschiedenen kriminellen Aktivitäten beteiligt sind. Die Struktur der organisierten kriminellen Vereinigungen wird aufgrund starker und effizienter Kommunikationssysteme und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ihrer Mitglieder immer ausgeklügelter.
(4)
Damit die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam bekämpft werden kann, sind ein rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und ihre operative Zusammenarbeit unerlässlich. Zwar gab es bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren Verbesserungen; dennoch bestehen weiterhin gewisse praktische und rechtliche Hindernisse. In dieser Hinsicht wird die Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates(2) die Mitgliedstaaten bei der weiteren Verbesserung der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit unterstützen.
(5)
Einige Mitgliedstaaten haben Pilotprojekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entwickelt, bei denen der Schwerpunkt beispielsweise auf gemeinsamen Streifen von Polizeibeamten aus benachbarten Mitgliedstaaten in Grenzregionen liegt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat außerdem bilaterale oder sogar multilaterale Abkommen geschlossen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustauschs zu stärken. Mit dieser Richtlinie werden derartige Möglichkeiten nicht eingeschränkt, vorausgesetzt die in solchen Abkommen festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten werden vielmehr sogar darin bestärkt, sich über die im Rahmen solcher Pilotprojekte und Abkommen ermittelten bewährten Verfahren und gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und die dafür verfügbaren Unionsmittel, insbesondere aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtet wurde, zu nutzen.
(6)
Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten ist im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985(4), das am 19. Juni 1990 angenommen wurde, geregelt, insbesondere in den Artikeln 39 und 46. Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates(5) wurden diese Bestimmungen teilweise ersetzt und neue Vorschriften für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingeführt.
(7)
Evaluierungen, die u. a. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates(6) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass der Rahmenbeschluss 2006/960/JI nicht hinreichend klar ist und keinen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Außerdem wurde bei Evaluierungen festgestellt, dass dieser Rahmenbeschluss in der Praxis kaum angewandt wird, was teilweise daran liegt, dass nicht klar ist, wann das Schengener Durchführungsübereinkommen und wann der Rahmenbeschluss jeweils Anwendung finden.
(8)
Daher sollte der bestehende Rechtsrahmen aktualisiert werden, um Unstimmigkeiten zu beseitigen und klare und harmonisierte Vorschriften zu erlassen, mit denen ein angemessener und rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert und gewährleistet werden kann, und um es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, sich auch im Kontext der Globalisierung und der Digitalisierung der Gesellschaft an die sich rasch verändernde und ausweitende organisierte Kriminalität anzupassen.
(9)
Insbesondere sollte diese Richtlinie den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Straftaten abdecken und – soweit es um diesen Austausch geht – und die Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzen, um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die einschlägigen Vorschriften vereinfacht und präzisiert werden, um ihre wirksame Anwendung in der Praxis zu erleichtern.
(10)
Es ist erforderlich, harmonisierte Regeln für die übergreifenden Aspekte eines solchen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie in den verschiedenen Phasen einer Untersuchung – von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zu den strafrechtlichen Ermittlungen – festzulegen. Diese Regeln sollten den Informationsaustausch über Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll beinhalten, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden. Allerdings sollten diese Regeln nicht den bilateralen Informationsaustausch mit Drittstaaten umfassen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sollten die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts über spezifische Systeme oder Rahmen für einen solchen Austausch, wie etwa die Verordnungen (EU) 2016/794(7), (EU) 2018/1860(8), (EU) 2018/1861(9) und (EU) 2018/1862(10) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien (EU) 2016/681(11) und (EU) 2019/1153(12) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Beschlüsse 2008/615/JI(13) und 2008/616/JI(14) des Rates unberührt lassen.
(11)
„Straftat” ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte, im Interesse der wirksamen Bekämpfung von Kriminalität unter „Straftat” jede Handlung verstanden werden, die nach dem Strafrecht desjenigen Mitgliedstaats strafbar ist, der gemäß dieser Richtlinie entweder aufgrund eines Ersuchens oder aufgrund der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative die Informationen erhält, unabhängig von der Strafe, die in diesem Mitgliedstaat verhängt werden kann, und unabhängig davon, ob die Handlung auch nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats strafbar ist, der die Informationen bereitstellt, unbeschadet der in dieser Richtlinie genannten Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen.
(12)
Diese Richtlinie lässt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen(15) (Neapel II) unberührt.
(13)
Da diese Richtlinie nicht für die Verarbeitung von Informationen im Rahmen einer Tätigkeit gilt, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(14)
Diese Richtlinie regelt nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Insbesondere sollte sie nicht so verstanden werden, dass sie ein Recht begründet, die im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel zu nutzen; sie lässt daher jegliche im anwendbaren Recht vorgesehene Verpflichtung unberührt, die Zustimmung des Mitgliedstaats einzuholen, der die Informationen für eine solche Nutzung bereitstellt. Diese Richtlinie lässt Rechtsakte der Union über Beweismittel wie eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren sowie zur Vollstreckung von Haftstrafen infolge von Strafverfahren, die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von benannten Einrichtungen und von Vertretern zu Zwecken der elektronischen Beweiserhebung in Strafverfahren unberührt. Auch wenn sie gemäß dieser Richtlinie nicht dazu verpflichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten, die gemäß dieser Richtlinie Informationen bereitstellen, folglich die Möglichkeit haben, zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Informationen oder danach ihre Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zu geben, einschließlich, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist, durch den Rückgriff auf die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit.
(15)
Für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sollten die fünf allgemeinen Grundsätze der Verfügbarkeit, des gleichwertigen Zugangs, der Vertraulichkeit, des Dateneigentums und der Datenzuverlässigkeit gelten. Diese Grundsätze lassen die spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt, sollten aber erforderlichenfalls als Richtschnur für ihre Auslegung und Anwendung dienen. Erstens sollte der Grundsatz der Verfügbarkeit so verstanden werden, dass einschlägige Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, so weit wie möglich auch der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten. Der Grundsatz sollte jedoch – wenn dies gerechtfertigt ist – die Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Verfügbarkeit von Informationen beschränken, z. B. Bestimmungen über die Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen und über die Genehmigung durch eine Justizbehörde, oder der Verpflichtung, vor der Weitergabe von Informationen die Zustimmung des Mitgliedstaats oder Drittstaates einzuholen, der sie ursprünglich bereitgestellt hat, unberührt lassen. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz des gleichwertigen Zugangs dafür sorgen, dass die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten generell denselben – d. h. weder einen strengeren noch weniger streng geregelten – Zugang zu einschlägigen Informationen haben, wie ihre eigene zentrale Kontaktstelle und ihre eigenen zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sofern keine spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Drittens sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Vertraulichkeit beim Umgang mit als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden, verpflichtet, die nationalen Vertraulichkeitsvorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats zu achten, indem sie – im Einklang mit den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften – ein ähnliches Maß an Vertraulichkeit sicherstellen. Viertens sollten gemäß dem Grundsatz des Dateneigentums Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen bereitgestellt werden. Fünftens sollten gemäß dem Grundsatz der Datenzuverlässigkeit personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder die Verarbeitung dieser Daten sollte gegebenenfalls eingeschränkt werden, und alle Empfänger dieser Daten sollten unverzüglich benachrichtigt werden.
(16)
Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines an die zentrale Kontaktstelle anderer Mitgliedstaaten gerichteten Informationsersuchens Informationen einholen können; hierfür sollten bestimmte klare, vereinfachte und harmonisierte Anforderungen gelten. Was den Inhalt von Informationsersuchen anbelangt, so sollte mit dieser Richtlinie in vollständiger und hinreichend detaillierter Weise und unbeschadet der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung insbesondere festgelegt werden, unter welchen Umständen Informationsersuchen als dringend anzusehen sind, welche Einzelheiten sie mindestens enthalten müssen und in welcher Sprache sie einzureichen sind.
(17)
Zwar sollte die zentrale Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats in jedem Fall die Möglichkeit haben, Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats zu richten, jedoch sollte es den Mitgliedstaaten im Interesse der Flexibilität zusätzlich gestattet sein, einige ihrer an der europäischen Zusammenarbeit mitwirkenden zuständigen Strafverfolgungsbehörden als benannte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, damit sie solche Ersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission eine Liste seiner benannten Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste unterrichten. Die Kommission sollte die Listen im Internet veröffentlichen. Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können, ist es jedoch erforderlich, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, es einigen seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu gestatten, Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaten zu übermitteln, seine zentrale Kontaktstelle über alle ausgehenden Informationsersuchen und über alle damit zusammenhängenden Mitteilungen informiert, indem er seine zentrale Kontaktstelle stets in Kopie setzt. Die Mitgliedstaaten sollten versuchen, die ungerechtfertigte Duplizierung personenbezogener Daten auf ein absolutes Minimum zu beschränken.
(18)
Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die Fristen sollten klar und verhältnismäßig sein und berücksichtigen, ob das Informationsersuchen als dringend zu betrachten ist und ob das Ersuchen sich auf unmittelbar zugängliche Informationen oder auf mittelbar zugängliche Informationen bezieht. Um die Einhaltung der geltenden Fristen zu gewährleisten und in objektiv begründeten Fällen dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, sollten Abweichungen von diesen Fristen nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn und soweit die zuständige Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats zusätzliche Zeit benötigt, um über die Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch eine Justizbehörde zu entscheiden. Dies könnte beispielsweise aufgrund des großen Umfangs oder der Komplexität der durch das Informationsersuchen aufgeworfenen Fragen erforderlich sein. Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass zeitkritische Handlungsmöglichkeiten nicht versäumt werden, sollte der ersuchte Mitgliedstaat alle angeforderten Informationen bereitstellen, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen, selbst wenn diese Informationen nicht die einzigen verfügbaren Informationen sind, die für das Ersuchen relevant sind. Die übrigen angeforderten Informationen sollten im Anschluss bereitgestellt werden, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen.
(19)
Die zentralen Kontaktstellen sollten prüfen, ob die angeforderten Informationen für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig sind und ob die Erklärung für die objektiven Gründe, die das Ersuchen rechtfertigen, hinreichend klar und detailliert ist, sodass Informationen nicht ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig umfangreiche Mengen an Informationen bereitgestellt werden.
(20)
In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an seine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um das wirksame Funktionieren des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems unter vollständiger Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sollten diese Fälle erschöpfend festgelegt und eng ausgelegt werden. In den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften wird jedoch großer Wert auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gelegt, die somit Schutz vor einem Missbrauch von Informationsersuchen bieten, auch in Fällen, in denen dies zu einer offenkundigen Verletzung der Grundrechte führen würde. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht stets prüfen, ob die gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen, und die Ersuchen ablehnen, die sie als nicht konform erachten. Betreffen die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens nur Teile der angeforderten Informationen, so sollten die übrigen Informationen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen übermittelt werden. Damit es nicht zu unnötigen Ablehnungen von Informationsersuchen kommt, sollte die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Klarstellungen oder Präzisierungen liefern, die für die Bearbeitung des Informationsersuchens benötigt werden. Die geltenden Fristen sollten ab dem Zeitpunkt ausgesetzt werden, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist. Die Möglichkeit, um Klarstellung oder Präzisierung zu ersuchen, sollte jedoch nur dann bestehen, wenn die Klarstellungen oder Präzisierungen objektiv notwendig und verhältnismäßig sind, da das Informationsersuchen andernfalls aus einem der in dieser Richtlinie aufgeführten Gründe abgelehnt werden müsste. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte es auch weiterhin möglich sein, notwendige Klarstellungen oder Präzisierungen in anderen Fällen anzufordern, ohne dass dies zu einer Aussetzung der Fristen führt.
(21)
Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie zusätzlich zu den an die zentralen Kontaktstellen gerichteten Informationsersuchen zwei weitere Möglichkeiten des Informationsaustauschs vorsehen. Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die nicht angeforderte Bereitstellung von Informationen durch eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde an die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen, d. h. um die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um die Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens, das entweder eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet. Für beide Möglichkeiten des Informationsaustauschs wird in dieser Richtlinie nur eine begrenzte Anzahl von Mindestanforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der zuständigen zentralen Kontaktstellen und – im Falle der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative – die Fälle, in denen Informationen bereitzustellen sind, sowie die zu verwendende Sprache. Diese Anforderungen sollten auch für Fälle gelten, in denen eine zuständige Strafverfolgungsbehörde der zentralen Kontaktstelle ihres eigenen Mitgliedstaats Informationen bereitstellt, damit diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, etwa wenn die Vorschriften dieser Richtlinie über die Sprache, die bei der Bereitstellung von Informationen zu verwenden ist, eingehalten werden müssen.
(22)
Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch eine Justizbehörde für die Bereitstellung von Informationen stellt eine wichtige Schutzmaßnahme dar, die geachtet werden sollte, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen ist. Allerdings unterscheiden sich die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten diesbezüglich, und diese Richtlinie sollte nicht so verstanden werden, dass sie die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch eine Justizbehörde berührt; sie erfordert lediglich, dass der Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln sind. Um die mit einem solchen Erfordernis eventuell verbundenen Verzögerungen und Komplikationen möglichst gering zu halten, sollten die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Justizbehörde befindet, alle praktischen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats – die Genehmigung durch eine Justizbehörde so bald wie möglich einzuholen. Obwohl die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie auf die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschränkt ist, könnte diese Richtlinie für die Justizbehörden relevant sein.
(23)
Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zentrale Kontaktstelle oder zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäß dieser Richtlinie in vollem Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) erfolgen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 muss die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Daten im Einklang mit den darin festgelegten Bestimmungen verarbeiten. Jene Richtlinie und jene Verordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die zentrale Kontaktstellen und zuständige Strafverfolgungsbehörden austauschen, auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien von Daten je Kategorie von betroffenen Personen beschränkt bleiben müssen. Dementsprechend sollte klar unterschieden werden zwischen Daten, die Strafverdächtige betreffen, und Daten, die Zeugen, Opfer oder Personen anderer Gruppen, betreffen und für die strengere Beschränkungen gelten. Darüber hinaus sollten solche personenbezogenen Daten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen, sollten Fakten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden. Die zentralen Kontaktstellen oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sollten gemäß dieser Richtlinie gestellte Informationsersuchen so schnell wie möglich bearbeiten, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sicherzustellen, eine unnötige Duplizierung von Daten zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Daten veralten oder den zentralen Kontaktstellen bzw. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen. Wenn sich herausstellt, dass die personenbezogenen Daten unrichtig sind, sollten sie unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, oder ihre Verarbeitung sollte eingeschränkt werden.
(24)
Um eine angemessene und rasche Bereitstellung von Informationen durch die zentralen Kontaktstellen auf ein entsprechendes Ersuchen hin oder aus eigener Initiative zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einander verstehen. Der gesamte Informationsaustausch, einschließlich der Bereitstellung der angeforderten Informationen, der Ablehnung von Informationsersuchen – einschließlich der Gründe für die Ablehnung – und gegebenenfalls Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung sowie der bereitgestellten Klarstellungen oder Präzisierungen, die sich auf ein bestimmtes Ersuchen beziehen, sollte in der Sprache erfolgen, in der das jeweilige Ersuchen übermittelt wurde. Daher sollten die Mitgliedstaaten, um Verzögerungen bei der Bereitstellung angeforderter Informationen aufgrund von Sprachbarrieren zu verhindern und die Übersetzungskosten einzuschränken, jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen erstellen, in denen ihre zentralen Kontaktstellen kontaktiert werden können und in denen diese kommunizieren können. Da Englisch von den meisten Menschen verstanden und in der Praxis im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union verwendet wird, sollte es in diese Liste aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen jeweils der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen veröffentlichen.
(25)
Um die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europol über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Aufgabe als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen erfüllen und so die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterstützen zu können. Daher sollte beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines an eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichteten Informationsersuchens ausgetauscht oder von einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus eigener Initiative bereitgestellt werden, im Einzelfall geprüft werden, ob gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 eine Kopie des gemäß dieser Richtlinie gestellten Informationsersuchens oder der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen an Europol übermittelt werden sollte, wenn der Austausch eine Straftat betrifft, die unter die Ziele von Europol fällt. Die entsprechenden Prüfungen sollten – soweit sie den Anwendungsbereich der jeweiligen Straftat betreffen – auf den in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Zielen von Europol beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Kopie des Informationsersuchens oder der ausgetauschten Informationen an Europol zu übermitteln, wenn dies den grundlegenden Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde, wenn dies den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder wenn damit Informationen über Organisationen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit offengelegt würden. Darüber hinaus sollten – im Einklang mit dem Grundsatz des Dateneigentums und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen – Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, Europol nur dann bereitgestellt werden, wenn dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle und ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden angemessen unterstützt und geschult wird, damit es rasch und genau feststellen kann, welche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie ausgetauscht werden, unter das Mandat von Europol fallen und erforderlich sind, damit Europol seine Ziele erfüllen kann.
(26)
Dem Problem der großen Zahl an Kommunikationskanälen, die für die Übermittlung von Strafverfolgungsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden, sollte entgegengewirkt werden, da es den angemessenen und raschen Austausch solcher Informationen behindert und das Risiko in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten erhöht. Daher sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwalteten und entwickelten Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) für alle Übermittlungen und Mitteilungen gemäß dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, einschließlich der Übermittlung von Informationsersuchen an zentrale Kontaktstellen und direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen durch zentrale Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden aus eigener Initiative, Mitteilungen über die Ablehnung von Informationsersuchen, Klarstellungen und Präzisierungen sowie der Übermittlung von Kopien von Informationsersuchen oder von Informationen an zentrale Kontaktstellen und Europol. Zu diesem Zweck sollten alle zentralen Kontaktstellen sowie alle zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die an einem Informationsaustausch beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sein. Damit Beamte, die vor Ort tätig sind – etwa an Rasterfahndungen beteiligte Polizeibeamte –, SIENA nutzen können, sollte die Anwendung gegebenenfalls auch auf mobilen Geräten funktionsfähig sein. Hierfür sollte ein kurzer Übergangszeitraum vorgesehen werden, um die vollständige Anbindung an SIENA zu ermöglichen, da die Anwendung eine Änderung der derzeitigen Verfahren in einigen Mitgliedstaaten mit sich bringt und die Schulung des betreffenden Personals voraussetzt. Um der operativen Realität Rechnung zu tragen und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden nicht zu behindern, sollten die Mitgliedstaaten ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten können, in einer begrenzten Anzahl von begründeten Fällen einen anderen sicheren Kommunikationskanal zu nutzen. Gestatten die Mitgliedstaaten ihren zentralen Kontaktstellen oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Dringlichkeit des Informationsersuchens, einen anderen Kommunikationskanal zu nutzen, so sollten diese, sobald keine Dringlichkeit mehr vorliegt, wieder SIENA nutzen, wenn dies praktikabel ist und mit den operativen Erfordernissen im Einklang steht. Für den internen Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sollte die Nutzung von SIENA nicht vorgeschrieben sein.
(27)
Um den Informationsfluss zu vereinfachen, zu erleichtern und besser zu steuern, sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle einrichten oder benennen. Die zentralen Anlaufstellen sollten für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig sein. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission die Einrichtung oder Benennung seiner zentralen Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mitteilen. Die Kommission sollte diese Mitteilungen und deren nachfolgende Aktualisierungen veröffentlichen. Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit einer gemeinsamen Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wie Drogenhandel, Cyberkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus sollten die zentralen Kontaktstellen insbesondere dazu beitragen, den Behinderungen des Informationsflusses, die auf die Fragmentierung der Art und Weise, in der die zuständigen Strafverfolgungsbehörden miteinander kommunizieren, zurückzuführen sind, entgegenzuwirken. Den zentralen Kontaktstellen sollten mehrere spezifische Mindestaufgaben übertragen und bestimmte Mindestfähigkeiten verliehen werden, damit sie ihre Koordinierungsaufgaben in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäß dieser Richtlinie wirksam erfüllen können.
(28)
Die zentralen Kontaktstellen sollten Zugang zu allen in ihrem Mitgliedstaat verfügbaren Informationen haben, unter anderem durch einen benutzerfreundlichen Zugang zu allen einschlägigen Unions- und internationalen Datenbanken und Plattformen gemäß den im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegten Modalitäten. Um die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Fristen, erfüllen zu können, sollten die zentralen Kontaktstellen mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, einschließlich angemessener Übersetzungskapazitäten, ausgestattet werden, und sie sollten rund um die Uhr einsatzbereit sein. In diesem Zusammenhang könnte ein Frontdesk, das eingehende Informationsersuchen überprüfen, bearbeiten und weiterleiten kann, die Effizienz und Wirksamkeit der zentralen Kontaktstellen erhöhen. Des Weiteren sollten den zentralen Kontaktstellen die für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zuständigen Justizbehörden jederzeit zur Verfügung stehen. In der Praxis lässt sich dies beispielsweise erreichen, indem die physische Anwesenheit dieser Justizbehörden in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder die funktionale Verfügbarkeit dieser Justizbehörden entweder in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder direkt auf Abruf sichergestellt wird.
(29)
Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können, sollten sie sich aus Personal derjenigen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzen, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist. Zwar obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, über die genaue Organisation und Zusammensetzung zu entscheiden, die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich sind, doch könnten Polizei-, Zoll- und andere zuständige Strafverfolgungsbehörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und mögliche Kontaktstellen für die regionalen und bilateralen Büros, etwa in andere Mitgliedstaaten oder einschlägige Strafverfolgungsstellen der Union wie Europol abgeordnete oder entsandte Verbindungsbeamte und Attachés, in den zentralen Kontaktstellen vertreten sein. Im Interesse einer wirksamen Koordinierung sollten sich die zentralen Kontaktstellen jedoch zumindest aus Vertretern der nationalen Europol-Stelle, des SIRENE-Büros und des nationalen Interpol-Zentralbüros zusammensetzen, die gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union oder den einschlägigen internationalen Übereinkünften eingerichtet wurden, ungeachtet dessen, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf den Informationsaustausch anwendbar ist, der in diesen Rechtsakten der Union ausdrücklich geregelt ist.
(30)
Angesichts der besonderen Anforderungen mit Blick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, einschließlich des Umgangs mit sensiblen Daten in diesem Zusammenhang, ist es unbedingt erforderlich, dass das Personal der zentralen Kontaktstellen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, um seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie rechtmäßig, effizient und wirksam wahrzunehmen. Insbesondere sollten dem Personal der zentralen Kontaktstellen geeignete und regelmäßige sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene durchgeführte Schulungen angeboten und die Teilnahme daran nahegelegt werden, wobei die Schulungen den beruflichen Bedürfnissen und dem spezifischen Hintergrund des Personals entsprechen sollten und durch sie der Kontakt des Personals mit den zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich ist, gefördert werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte der ordnungsgemäßen Nutzung von Datenverarbeitungsinstrumenten und IT-Systemen, der Vermittlung von Kenntnissen über die einschlägigen auf Unionsebene und nationaler Ebene im Bereich Justiz und Inneres bestehenden Rechtsrahmen – mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz personenbezogener Daten, der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und dem Umgang mit vertraulichen Informationen – sowie den Sprachen, die der betreffende Mitgliedstaat als die Sprachen angegeben hat, in denen seine zentrale Kontaktstelle Informationen austauschen kann, damit zur Überwindung von Sprachbarrieren beigetragen wird, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Für die Durchführung der Schulungen sollten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, auch die von der mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angebotenen Schulungen und einschlägigen Instrumente nutzen sowie die Möglichkeit prüfen, dass das Personal eine Woche bei Europol verbringt, und einschlägige Angebote im Rahmen von Programmen und Projekten, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, wie das CEPOL-Austauschprogramm, in Anspruch nehmen.
(31)
Neben fachlichen Kompetenzen und Rechtskenntnissen sind gegenseitiges Vertrauen und Verständnis Voraussetzungen für eine effiziente und wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung gemäß dieser Richtlinie. Persönliche Kontakte, die im Rahmen von gemeinsamen Einsätzen und beim Austausch von Fachwissen geknüpft werden, erleichtern den Aufbau von Vertrauen und die Entwicklung einer gemeinsamen Polizeikultur der Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch gemeinsame Schulungen und den Personalaustausch in Betracht ziehen, wobei der Schwerpunkt auf dem Transfer von Wissen über die Arbeitsmethoden, Ermittlungsansätze und Organisationsstrukturen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten liegt.
(32)
Um die Teilnahme des Personals der zentralen Kontaktstellen und zuständigen Strafverfolgungsbehörden an Schulungen zu steigern, könnten die Mitgliedstaaten auch besondere Anreize für das Personal in Betracht ziehen.
(33)
Damit sie alle ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch, wirksam und effizient wahrnehmen können, ist es erforderlich, dass die zentralen Kontaktstellen ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem mit bestimmten Mindestfunktionen und -fähigkeiten einrichten und betreiben. Das Fallbearbeitungssystem ist ein Workflowsystem, das den zentralen Kontaktstellen die Verwaltung des Informationsaustauschs ermöglicht. Es ist wünschenswert, dass das mit der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) festgelegte universelle Nachrichtenformat bei der Entwicklung des Fallbearbeitungssystems verwendet wird.
(34)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fallbearbeitungssystem gelten die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Verarbeitung umfasst auch die Speicherung. Aus Gründen der Klarheit und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollten die in jener Richtlinie festgelegten Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie weiter präzisiert werden. Insbesondere in Bezug auf die in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegte Anforderung, dass personenbezogene Daten in einer Form aufbewahrt werden müssen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, sollte in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden, dass in Fällen, in denen eine zentrale Kontaktstelle gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgetauschte Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, erhält, die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten nur insoweit im Fallbearbeitungssystem aufbewahren sollte, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie erforderlich und verhältnismäßig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, sollte die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten unwiderruflich aus dem Fallbearbeitungssystem löschen. Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Vorschriften über die Speicher- und Überprüfungsfristen nur so lange wie notwendig und verhältnismäßig gespeichert werden, sollte die zentrale Kontaktstelle regelmäßig überprüfen, ob diese Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Zu diesem Zweck sollte spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde, eine erste Überprüfung stattfinden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Überprüfung und Löschung sollten die Möglichkeit der für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen nationalen Behörden, die personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680 nach nationalem Recht in ihren nationalen Strafregistern zu speichern, jedoch unberührt lassen.
(35)
Um die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beim Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu unterstützen und eine gemeinsame europäische Polizeikultur zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden fördern. Insbesondere sollte der Rat mindestens einmal jährlich Sitzungen der Leiter der zentralen Kontaktstellen organisieren, damit Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch für die Zwecke dieser Richtlinie ausgetauscht werden können. Weitere Formen der Zusammenarbeit sollten die Erstellung von Leitfäden für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen, die Erstellung nationaler Merkblätter über unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen, zentrale Kontaktstellen, benannte Strafverfolgungsbehörden und Sprachregelungen oder andere Dokumente über gemeinsame Verfahren, die Bewältigung von Schwierigkeiten bei den Arbeitsabläufen, die Sensibilisierung für die Besonderheiten der einschlägigen Rechtsrahmen und gegebenenfalls die Organisation von Treffen zwischen den einschlägigen zentralen Kontaktstellen umfassen.
(36)
Um die erforderliche Überwachung und Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Daten bezüglich der Durchführung dieser Richtlinie zu erheben und der Kommission jährlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist insbesondere notwendig, um dem Mangel an vergleichbaren Daten zur Quantifizierung des einschlägigen grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuhelfen, und erleichtert zudem die Berichtspflicht der Kommission in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie. Die für diesen Zweck erforderlichen Daten sollten vom Fallbearbeitungssystem und von SIENA automatisch generiert werden.
(37)
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung solcher Straftaten aufeinander verlassen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines angemessenen und raschen Informationsflusses zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und an Europol, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, indem gemeinsame Vorschriften für den Informationsaustausch und eine gemeinsame diesbezügliche Kultur sowie moderne Instrumente und Kommunikationskanäle geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(38)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) angehört und hat am 7. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.
(39)
Diese Richtlinie baut auf den Werten auf, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, darunter Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und Demokratie. Sie steht ferner im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Charta und Artikel 16 AEUV. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie sollte auf das unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein und klaren Voraussetzungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch die im Wege der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten gegebenenfalls im Einklang mit deren jeweiligen Mandaten unterliegen.
(40)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(41)
Irland beteiligt sich an dieser Richtlinie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates(21).
(42)
Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(22) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(23) genannten Bereich gehören.
(43)
Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(24) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates(25) genannten Bereich gehören.
(44)
Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(26) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates(27) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.

(2)

Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 53).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

(4)

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(5)

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(7)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(8)

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(10)

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(11)

Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(12)

Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

(13)

Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(14)

Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(15)

ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(16)

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(17)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(18)

Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(19)

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(20)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(21)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(22)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(23)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(24)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(25)

Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(26)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(27)

Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

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