Artikel 1 RL 2023/977/EU

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält harmonisierte Vorschriften für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.

Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorschriften über

a)
Informationsersuchen, die an die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Inhalt solcher Ersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, die Arbeitssprachen der zentralen Kontaktstellen, die verbindlichen Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen und die Gründe für die Ablehnung solcher Ersuchen;
b)
die Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch einen Mitgliedstaat – aus eigener Initiative – an die zentralen Kontaktstellen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, insbesondere die Fälle, in denen die Informationen bereitzustellen sind, und die Art und Weise der Bereitstellung;
c)
den Standard-Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu verwenden ist, und die Informationen, die den zentralen Kontaktstellen in Bezug auf den direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln sind;
d)
die Einrichtung oder Benennung sowie die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats, auch in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern, auch im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen.

(3) Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht

a)
zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen;
b)
zur Speicherung von Informationen zu dem alleinigen Zweck ihrer Bereitstellung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;
c)
zur Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zwecks Verwendung als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren.

(4) Diese Richtlinie begründet kein Recht auf Nutzung der im Einklang mit der Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, kann der Verwendung derselben als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zustimmen.

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