Artikel 3 RL 2024/1640/EU

Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene

(1) Ermittelt ein Mitgliedstaat, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, so kann er beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese zusätzlichen Unternehmen anzuwenden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf Unternehmen in anderen Sektoren anzuwenden. Dieser Notifizierung wird Folgendes beigefügt:

a)
eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht;
b)
eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt;
c)
die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624, die der Mitgliedstaat auf diese Unternehmen anzuwenden beabsichtigt;
d)
den Wortlaut der Entwürfe nationaler Maßnahmen, sowie jegliche Aktualisierung, sofern der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich, den Inhalt oder die Umsetzung dieser mitgeteilten Maßnahmen erheblich ändert.

(3) Die Mitgliedstaaten schieben den Erlass nationaler Maßnahmen um sechs Monate ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung auf.

Die Aufschiebung nach Unterabsatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen mit der nationalen Maßnahme darauf abgezielt wird, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Mitteilung nach Absatz 2 auch eine Begründung dahingehend beizufügen, weshalb der Mitgliedstaat den Erlass nicht aufschieben wird.

(4) Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme

a)
im Hinblick auf die ermittelten Risiken angemessen ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die von dem Mitgliedstaat ermittelten Risiken den Binnenmarkt betreffen;
b)
im Hinblick auf den freien Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr oder auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern im Binnenmarkt Hindernisse schaffen könnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, die mit der Maßnahme gemindert werden sollen.

In der ausführlichen in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme wird auch angegeben, ob die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

(5) Hält es die Kommission nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten ausführlichen Stellungnahme Bericht über die Maßnahmen, die er diesbezüglich zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission nimmt zu der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahme Stellung.

(6) Bekundet die Kommission ihre Absicht, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so sieht der betreffende Mitgliedstaat vom Erlass der in Absatz 2 Buchstabe d genannten nationalen Maßnahmen ab, es sei denn, mit diesen nationalen Maßnahmen wird darauf abgezielt, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

(7) Wenn die Mitgliedstaaten am 9. Juli 2024 nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits auf andere Sektoren als Verpflichtete anwenden, so können sie die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese Sektoren anwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2028 die gemäß Unterabsatz 1 auf nationaler Ebene ermittelten Sektoren mit, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten, und legen eine Begründung für die Exponiertheit dieser Sektoren gegenüber Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung gibt die Kommission nach Konsultation der AMLA eine ausführliche Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab. Hält die Kommission es nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so findet Absatz 5 Anwendung.

(8) Bis zum 10. Juli 2028 und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der Sektoren, für die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die gesamte oder einen Teil der Verordnung (EU) 2024/1624 anzuwenden.

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