Artikel 4 RL 2024/1640/EU

Anforderungen an bestimmte Dienstleister

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften entweder zugelassen oder eingetragen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten in Bezug auf die Registrierungsanforderungen einem Mindestniveau unterliegen, das den Aufsehern ermöglicht, sie zu identifizieren.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Vorschriften unterliegen, mit denen der Zugang zu einem Beruf reguliert wird oder nach denen dieser Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen unterliegt, die den Aufsehern ermöglichen, sie zu identifizieren.

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