Artikel 36 RL 2024/1640/EU

Vertraulichkeit der Meldungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Mechanismen zum Schutz der Identität der Verpflichteten und ihrer Beschäftigten oder Personen in einer entsprechenden Position, einschließlich Vertretern und Vertriebspartnern, verfügen, die Verdachtsfälle gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 melden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen bei der Beantwortung von Informationsersuchen der zuständigen Behörden nach Artikel 22 oder bei der Weitergabe der Ergebnisse ihrer Analysen nach Artikel 19 die Quelle der in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung nicht offenlegen. Dieser Absatz lässt das geltende nationale Strafprozessrecht unberührt.

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