Artikel 43 RL 2024/1640/EU
Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:
- a)
- die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;
- b)
- alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;
- c)
- die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.
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