Artikel 44 RL 2024/1640/EU

Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch — innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers — die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen oder die Erleichterung der Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher umfassen.

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