Artikel 45 RL 2024/1640/EU
Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.
Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermittelten Informationen und aller mit den im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zusammenhängenden einschlägigen Informationen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.
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