Artikel 47 RL 2024/1640/EU
Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben
(1) Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei der Durchführung der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 unterstützen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher
- a)
- einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen, sei es auf Ersuchen oder auf eigene Initiative, einschließlich der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind,
- b)
- einander über alle ungünstigen Entwicklungen in Bezug auf den Verpflichteten, seine Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten ernsthaft beeinträchtigen könnten, sowie über Geldbußen, die sie zu verhängen beabsichtigen, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels anzuwenden beabsichtigen, unterrichten,
- c)
- in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.
Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von dem Aufseher jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
(2) Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über die in Bezug auf den Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der geltenden Anforderungen, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen, durch den Verpflichteten unterrichten. Werden schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt, so unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über diese Verstöße sowie über etwaige Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie zu verhängen bzw. anzuwenden beabsichtigen, um bei den Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats Unterstützung leisten, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den Verpflichteten überprüft wird. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über alle ernsthaften Zweifel, die sie bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten hegen, unterrichten und dass sie alle ihnen diesbezüglich vorliegenden Informationen an die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats weitergeben.
Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
(3) Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen
- a)
- eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 genannten Informationen nicht übermittelt hat,
- b)
- ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,
- c)
- aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Die AMLA wird im Rahmen der ihr durch die Artikel 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.
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