Artikel 48 RL 2024/1640/EU
Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern
Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nach dem Recht eines Drittlands nicht gestattet ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.
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