ANHANG II RL 70/157/EWG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR SCHALLDÄMPFERANLAGEN ALS TECHNISCHE EINHEIT (AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFERANLAGEN)

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Ersatzauspuffanlage oder ein Bauteil davon als selbständige technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der betreffenden selbständigen technischen Einheit zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3. Der Antragsteller hat auf Anforderung des Technischen Dienstes

1.3.1. zwei Muster der Anlage zu stellen, für die die EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird;

1.3.2. eine Schalldämpferanlage zu stellen, die der Originalausgabe entspricht, mit der das Fahrzeug bei Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ausgerüstet war;

1.3.3. ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zu stellen, das den Anforderungen von Anhang 7 Nummer 4.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie entspricht;

1.3.4. einen Motor zu stellen, der dem vorgenannten Fahrzeugtyp entspricht.

2.
AUFSCHRIFTEN

2.4.1. Austauschschalldämpferanlagen oder ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, müssen

2.4.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile tragen;
2.4.1.2. die vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung tragen.

2.4.2. Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.

3.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3. Jedem als selbständige technische Einheit genehmigten Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gibt die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie an, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs galt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon zuteilen.

4.
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1. Jede einem genehmigten Typ entsprechende Ersatzauspuffeinrichtung oder jedes Bauteil davon, mit Ausnahme der Befestigungsteile und Rohre, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2. Das Typgenehmigungszeichen besteht aus einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    „1” für Deutschland,

    „2” für Frankreich,

    „3” für Italien,

    „4” für die Niederlande,

    „5” für Schweden,

    „6” für Belgien,

    „7” für Ungarn,

    „8” für die Tschechische Republik,

    „9” für Spanien,

    „11” für das Vereinigte Königreich,

    „12” für Österreich,

    „13” für Luxemburg,

    „17” für Finnland,

    „18” für Dänemark,

    „19” für Rumänien,

    „20” für Polen,

    „21” für Portugal,

    „23” für Griechenland,

    „24” für Irland,

    „25” für Kroatien,

    „26” für Slowenien,

    „27” für die Slowakei,

    „29” für Estland,

    „32” für Lettland,

    „34” für Bulgarien,

    „36” für Litauen,

    „49” für Zypern,

    „50” für Malta.

Ferner umfasst es in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” , die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer aufgeführt wird, auf die in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/157/EWG angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung galt. Für die Richtlinie 70/157/EWG ist die laufende Nummer 00; für die Richtlinie 77/212/EWG ist die laufende Nummer 01; für die Richtlinie 84/424/EWG ist die laufende Nummer 02; für die Richtlinie 92/97/EWG und für diese Richtlinie ist die laufende Nummer 03. Die laufende Nummer03 steht auch für die technischen Anforderungen der Änderungsserie 00 der UN/ECE-Regelung Nr. 59.

4.3. Das Zeichen muß selbst nach dem Einbau der Ersatzauspuffeinrichtung oder des Bauteils davon in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4. Anlage 3 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens.

5.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNG DER TYPGENEHMIGUNG

5.1. Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2. Besondere Vorschriften:

6.2.1. Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie.

6.2.2. Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von Nummer 3 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

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