ANHANG II RL 71/127/EWG

BAUVORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR RÜCKSPIEGEL

1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1. Alle Rückspiegel müssen einstellbar sein.

1.2. Die spiegelnde Fläche der Rückspiegel muß in ein Gehäuse eingefaßt sein, das an seinem Rand an allen Stellen und in allen Richtungen einen Wert von „c”  ≥ 2,5 mm aufweisen muß. Ragt die spiegelnde Fläche über die Schutzverkleidung hinaus, so muß der Abrundungsradius „c” auf dem die Schutzverkleidung überragenden Umfang ≥ 2,5 mm sein, und die spiegelnde Fläche muß in die Schutzverkleidung zurückweichen, wenn auf die am weitesten über die Schutzverkleidung hinausragende Stelle eine Kraft von 50 N in waagerechter Richtung annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgebracht wird.

1.3. Ist der Rückspiegel auf einer ebenen Fläche angebracht, müssen sämtliche Teile des Rückspiegels, die unter statischen Bedingungen bei jedweder Einstellung des Rückspiegels von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Falle von Innenspiegeln und 100 mm im Falle von Außenspiegeln berührt werden können, sowie sämtliche Teile, die nach der Prüfung gemäß 4.2 am Fahrzeug verbleiben, Abrundungsradien von ≥ 2,5 mm haben.

1.3.1. Kanten von Befestigungslöchern und Eindrückungen mit einem Durchmesser oder einer Diagonale von weniger als 12 mm sind von den Anforderungen nach 1.3 über den Abrundungsradius ausgenommen, wenn sie gebrochen sind.

1.4. Die Einrichtung zur Befestigung des Spiegels am Fahrzeug muß so beschaffen sein, daß ein Zylinder mit einem Halbmesser von 50 mm, dessen Achse die (oder eine der) Drehachse(n) ist, die das Umklappen des Rückspiegels im Falle eines Aufpralls in der gewünschten Richtung zur Folge hat (haben), die Befestigungsfläche der Einrichtung zumindest teilweise schneidet.

1.5. Bei Außenspiegeln gelten die Bestimmungen für die in 1.2 und 1.3 erwähnten Teile nicht, wenn sie aus Werkstoffen mit einer Härte von ≤ 60 Shore A bestehen.

1.6. Bei Innenspiegeln gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte von < 50 Shore A, die auf starren Teilen montiert sind, die Bestimmungen nach 1.2 und 1.3 nur für diese Teile.

2.
ABMESSUNGEN

2.1.
Innenspiegel (Gruppe I)

Die spiegelnden Flächen müssen Abmessungen haben, die auf der Spiegelfläche die Beschreibung eines Rechtecks mit den Seitenlängen 4 cm und a = 15 cm 11 + 1000r ermöglichen.

2.2.
Hauptaußenspiegel (Gruppen II und III)

2.2.1. Die Abmessungen der spiegelnden Flächen müssen so sein, daß sich folgendes darauf beschreiben läßt:

ein Rechteck von 4 cm Höhe mit einer Basis von a cm Länge,

eine Strecke parallel zur Höhe des Rechtecks mit einer Länge von b cm.

2.2.2. Die Mindestwerte von a und b sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich:
Rückspiegelgruppen Fahrzeugklassen, für die die Rückspiegel bestimmt sind a b
II M2, M3, N2 und N3 171 + 1000r 20
III

M1, N1 und N2

N3
(falls die Vorschriften von 2.1.3 von Anhang III gelten)

131 + 1000r 7

2.3.
„Weitwinkel-Rückspiegel” (Gruppe IV)

Der Umriß der spiegelnden Fläche muß eine einfache geometrische Form haben und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in 5.4, Anhang III, vorgeschriebenen Sichtfeldes ermöglichen.

2.4.
„Rampen-Rückspiegel” (Gruppe V)

Der Umriß der spiegelnden Fläche muß eine einfache geometrische Form haben, und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in 5.5, Anhang III, vorgeschriebenen Sichtfeldes ermöglichen.

3.
SPIEGELNDE FLÄCHE UND REFLEXIONSGRADE

3.1. Die spiegelnde Fläche eines Rückspiegels muß entweder eine Plan- oder eine Konvexspiegelfläche sein.

3.2.
Unterschiede zwischen den Krümmungsradien

3.2.1. Der Unterschied zwischen ri oder r′i und rp darf an keinem Bezugspunkt 0,15 r übersteigen.

3.2.2. Der Unterschied zwischen den einzelnen Krümmungsradien (rp1, rp2 und rp3) und „r” darf 0,15 r nicht übersteigen.

3.2.3. Ist „r”  ≥ 3000 mm, so wird der in 3.2.1. und 3.2.2 angegebene Wert auf 0,25 r erhöht.

3.3. „r” darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten:

3.3.1. 1200 mm für Innenspiegel (Gruppe I) und Hauptaußenspiegel der Gruppe III.

3.3.2. 1800 mm für Außenspiegel der Gruppe II.

3.3.3. 400 mm für „großwinklige” Außenspiegel (Gruppe IV) und Anfahr-Außenspiegel (Gruppe V).

3.4. Der normale Reflexionsgrad, gemessen nach dem Verfahren in Anlage 1 zu diesem Anhang, darf 40 % nicht unterschreiten. Bei spiegelnden Flächen mit zwei Stellungen „Tag” und „Nacht” ) müssen in der „Tag” -Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkannt werden können. Der normale Reflexionsgrad in der „Nacht” -Stellung darf nicht niedriger sein als 4 %.

3.5. Die spiegelnde Fläche muß die in 3.4 vorgeschriebenen Eigenschaften auch nach längerer Benutzung bei schlechtem Wetter behalten.

4.
PRÜFUNGEN

4.1. Die Rückspiegel werden den Prüfungen gemäß Punkt 4.2 und 4.3 unterzogen.

4.1.1. Bei allen Außenspiegeln, bei denen sich kein Teil unabhängig von der Spiegeleinstellung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs weniger als 2 m über dem Boden befindet, sind die unter Punkt 4.2 genannten Prüfungen nicht erforderlich. Diese Abweichung gilt auch, wenn sich Befestigungselemente der Rückspiegel (Halterungsplatten, Halterung, Kugelgelenk usw.) weniger als 2 m über dem Boden und innerhalb der Gesamtfahrzeugbreite befinden. Diese wird auf der durch die untersten Befestigungselemente des Rückspiegels oder andere weiter vorne befindliche Punkte hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen, wenn damit eine größere Gesamtbreite ermittelt wird. In diesem Fall ist eine Beschreibung mitzuliefern, aus der hervorgeht, daß der Rückspiegel so anzubringen ist, daß der Anbau seiner Befestigungselemente den obigen Vorschriften entspricht. Wird diese Abweichung in Anspruch genommen, so ist auf der Halterung das Zeichen 2 in dauerhafter Form anzubringen. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Betriebserlaubnisbogen anzubringen.

4.2.
Schlagprüfung

4.2.1.
Beschreibung der Prüfeinrichtung

4.2.1.1. Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Pendel, das um zwei waagerechte und rechtwinklig zueinander verlaufende Achsen schwingen kann, von denen die eine senkrecht zu der die Anlaufbahn des Pendels enthaltenen Ebene verläuft. Das Ende des Pendels besteht aus einem Hammer in Form einer starren Kugel mit 165 ± 1 mm Durchmesser, die mit einem 5 mm dicken Gummibelag mit der Shore-Härte A 50 versehen ist. Eine Meßeinrichtung ermöglicht die Messung des größten Winkelausschlags des Pendelarms in der Ebene der Anlaufbahn. Eine starr an der Pendelhalterung befestigte Unterlage dient zur Anbringung der Prüfmuster für die Schlagprüfung, die in 4.2.2.6 präzisiert werden. In Abbildung 1 sind die Abmessungen der Prüfeinrichtungen und die Vorschriften für ihren Aufbau wiedergegeben.

4.2.1.2. Das Schlagzentrum des Pendels liegt in der Mitte der Kugel, die den Hammer bildet. Sein Abstand „1” zur Drehachse des Pendels in der Anlaufbahn beträgt 1 m ± 5 mm. Die reduzierte Masse des Pendels beträgt m0 = 6,8 ± 0,05 kg (zwischen m0 und der Gesamtmasse m des Pendels sowie der Entfernung d zwischen dem Schwerpunkt des Pendels und seiner Drehachse besteht die Beziehung m0 = m d1).

4.2.2.
Beschreibung der Prüfung

4.2.2.1. Der Rückspiegel ist nach der vom Hersteller des Geräts oder gegebenenfalls vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Art und Weise an der Unterlage zu befestigen.

4.2.2.2.
Positionierung des Rückspiegels für die Prüfung

4.2.2.2.1. Die Rückspiegel sind so an der Pendelschlageinrichtung anzubringen, daß die nach den Montagevorschriften des Antragstellers waagerecht und senkrecht verlaufenden Achsen in einer möglichst entsprechenden Stellung sind.
4.2.2.2.2. Ist der Rückspiegel gegenüber der Grundplatte verstellbar, so ist als Prüfposition in dem vom Antragsteller vorgesehenen Einstellbereich die für das Ausweichen vor dem Pendel ungünstigste Stellung zu wählen.
4.2.2.2.3. Ist der Rückspiegel gegenüber der Grundplatte verstellbar, so ist der kürzeste Abstand zwischen Schutzverkleidung und Grundplatte zu wählen.
4.2.2.2.4. Ist die spiegelnde Fläche innerhalb der Schutzverkleidung verstellbar, so ist die Stellung so zu wählen, daß ihre vom Fahrzeug am weitesten entfernte obere Ecke gegenüber der Schutzverkleidung am weitesten hervorsteht.

4.2.2.3. Ausgenommen bei Prüfung 2 für Innenspiegel (siehe 4.2.2.6.1) müssen die horizontale und die vertikale Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Hammers hindurchgehen, bei senkrechter Stellung des Pendels durch das Zentrum der spiegelnden Fläche hindurchgehen, wie es in 10 von Anhang I definiert ist. Die Längsrichtung der Pendelschwingung muß parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen.

4.2.2.4. Wird bei den in 4.2.2.1 und 4.2.2.2 festgelegten Einstellungsbedingungen das Wiederemporgehen des Hammers durch Bauteile des Rückspiegels behindert, so wird der Aufschlagpunkt in senkrechter Richtung zu der betreffenden Drehachse verschoben. Dabei muß genau die für die Prüfung notwendige Verschiebung erhalten werden. Diese ist so begrenzt, daß

entweder die den Hammer begrenzende Kugel den in 1.4 beschriebenen Zylinder zumindest tangiert

oder die Berührung des Hammers in einem Abstand von mindestens 10 mm vom Rand der spiegelnden Fläche erfolgt.

4.2.2.5. Die Prüfung besteht darin, daß der Hammer aus einer Höhe fallengelassen wird, die einem Winkel des Pendels von 60° zur Senkrechten entspricht, und daß er in dem Augenblick auf den Rückspiegel auftrifft, wenn sich das Pendel in senkrechter Stellung befindet.

4.2.2.6. Die Schlagprüfung der Spiegel erfolgt unter den nachstehenden Bedingungen:

4.2.2.6.1.
Innenspiegel
Prüfung 1: Der Aufschlagspunkt muß den Bestimmungen in 4.2.2.3 entsprechen. Der Aufschlag des Hammers muß die spiegelnde Fläche des Rückspiegels treffen. Prüfung 2: Aufschlagspunkt am Rand der Schutzverkleidung, so daß der resultierende Aufschlag zur spiegelnden Fläche einen Winkel von 45 Grad bildet und auf der waagerechten Ebene durch den Mittelpunkt dieser Fläche verläuft. Der Aufschlag des Hammers muß die spiegelnde Fläche des Rückspiegels treffen.
4.2.2.6.2.
Außenspiegel
Prüfung 1: Der Aufschlagspunkt entspricht den Bedingungen in 4.2.2.3 oder 4.2.2.4; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer die spiegelnde Fläche des Rückspiegels trifft. Prüfung 2: Der Aufschlagspunkt entspricht den Bedingungen in 4.2.2.3 oder 4.2.2.4; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer den Rückspiegel auf der der spiegelnden Fläche gegenüberliegenden Seite trifft. Im Falle von Rückspiegeln der Gruppe II und III, die mit Rückspiegeln der Gruppe IV an einer gemeinsamen Halterung befestigt sind, werden die obenbeschriebenen Prüfungen auf dem unteren Spiegel vorgenommen. Der Prüfdienst kann jedoch diese oder eine dieser Prüfungen mit dem oberen Spiegel wiederholen, wenn dieser weniger als 2 m über dem Boden angebracht ist.

4.3.
Biegeprüfung mit der an einer Halterung befestigten Schutzverkleidung

4.3.1. Diese Prüfung wird mit allen anderen Rückspiegeln außer denen der Klasse V vorgenommen.

4.3.2.
Beschreibung der Prüfung

Die Schutzverkleidung ist horizontal so in eine Vorrichtung einzuspannen, daß die Einstellelemente der Halterung gut festgemacht werden können. Das der Einspannstelle des Spiegelarms nächstgelegene Ende der Schutzverkleidung wird in Richtung der größten Abmessung durch einen starren Anschlag von 15 mm Breite, der die ganze Breite der Verkleidung überdeckt, festgehalten. Am anderen Ende wird ein gleicher Anschlag auf die Verkleidung aufgesetzt und an diesem die vorgesehene Prüflast aufgebracht (Abbildung 2). Das Ende des Gehäuses, das demjenigen gegenüberliegt, auf dem die Belastung aufgebracht wird, kann auch befestigt werden, anstatt in gleicher Stellung gehalten zu werden, wie es in Abbildung 2 dargestellt ist.

Beispiel für eine Einrichtung zur Biegeprüfung der Rückspiegel

4.3.3. Die Prüflast beträgt 25 kg. Sie wird eine Minute lang aufrechterhalten.

5.
ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN

5.1. Bei den in 4.2 festgelegten Prüfungen muß das Pendel seine Bewegung so fortsetzen, daß die Projektion der Stellung des Armes in der Anlaufebene zur Senkrechten einen Winkel von mindestens 20° bildet. Der Winkel wird mit einer Genauigkeit von ± 1° gemessen.

5.1.1. Diese Vorschrift gilt nicht für Rückspiegel, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden; in diesem Fall gelten nach der Prüfung die Vorschriften in 5.2.

5.1.2. Der Winkel zwischen dem wiederaufsteigenden Pendel und der Senkrechten wird auf 20 bis 10° vermindert für Rückspiegel der Gruppe II sowie für Rückspiegel der Gruppe III, wenn diese mit solchen der Gruppe IV an der gleichen Halterung befestigt sind.

5.2. Bei der Prüfung nach 4.2 darf bei Rückspiegeln, die auf die Windschutzscheibe geklebt werden, im Falle eines Bruchs der Spiegelhalterung der verbleibende Teil die Grundplatte um höchstens 1 cm überragen, und die nach der Prüfung verbleibende Konfiguration muß den Anforderungen von 1.3 genügen.

5.3. Bei den Prüfungen nach 4.2 und 4.3 darf die spiegelnde Fläche nicht brechen. Ein Bruch der spiegelnden Fläche ist jedoch zulässig, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

5.3.1. Die Bruchstücke bleiben an der der Schutzverkleidung oder an einer mit dem Gehäuse fest verbundenen Fläche haften; eine teilweise Ablösung ist jedoch zulässig, solange sie 2,5 mm beidseits eines Sprunges nicht überschreitet. Am Aufschlagspunkt von der Glasoberfläche losgelöste Splitter sind zulässig.

5.3.2. Die spiegelnde Fläche besteht aus Sicherheitsglas.

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