Anlage 2 zu Anhang I RL 71/127/EWG

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND ZUR PRÜFUNG DER RELATIVEN STELLUNG DER R- UND H-PUNKTE

Die einschlägigen Absätze von Anhang II der Richtlinie 77/649/EWG sind anzuwenden.

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