ANHANG IV RL 71/320/EWG

ENERGIEBEHÄLTER UND ENERGIEQUELLEN

A
Druckluftbremsanlagen

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GRÖSSE DER BEHÄLTER

1.1 Allgemeine Vorschriften

1.1.1 Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen müssen mit Behältern versehen sein, die bezüglich ihrer Größe die Vorschriften der Punkte 1.2 und 1.3 dieses Anhangs erfüllen.

1.1.2 Wenn es jedoch möglich ist, mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung ohne einen Energievorrat zu erzielen, so sind keine Vorratsbehälter mit einer vorgeschriebenen Größe erforderlich.

1.1.3 Für die Prüfung nach den Punkten 1.2 und 1.3 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2 Kraftfahrzeuge

1.2.1 Die Druckluftbehälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß nach acht vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage im Druckluftbehälter ein Druck erhalten bleibt, der nicht geringer ist als der Druck, der zur Erzielung der vorgeschriebenen Hilfsbremswirkung erforderlich ist.

1.2.2 Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:

1.2.2.1 Der Ausgangsdruck in den Behältern muß dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen(1). Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten.
1.2.2.2 Der oder die Behälter dürfen nicht gespeist werden; zusätzlich ist der (sind die) Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.
1.2.2.3 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers oder eines Sattelanhängers zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Vor jeder einzelnen Bremsung ist der Druck im Zwischenbehälter auf Null zu bringen. Nach der Prüfung gemäß Punkt 1.2.1 darf der Druck in der Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3 Anhänger (einschließlich Sattelanhänger)

1.3.1 Die Behälter von Anhängern müssen so beschaffen sein, daß der Luftdruck für die Speisung der Radzylinder nach acht Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs nicht unter ein Niveau absinkt, das der Hälfte des bei der ersten Bremsung erzielten Wertes entspricht, ohne daß dabei die selbsttätige Bremsanlage oder die Feststellbremsanlage des Anhängers anspricht.

1.3.2 Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.3.2.1 Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß 8,5 bar betragen.
1.3.2.2 Die Vorratsleitung ist zu schließen; die Behälter für Nebenverbraucher sind abzuschalten.
1.3.2.3 Während der Prüfung darf kein Nachfüllen des Behälters erfolgen.
1.3.2.4 Bei jeder Bremsung muß der Druck in der Bremsleitung 7,5 bar betragen.

2
LEISTUNG DER ENERGIEQUELLEN

2.1 Allgemeine Vorschriften Die Verdichter müssen die Bedingungen der nachstehenden Punkte erfüllen.

2.2 Begriffsbestimmungen

2.2.1 Man bezeichnet mit p1 den Druck, der 65 % des Drucks p2 nach Punkt 2.2.2 entspricht.

2.2.2 Man bezeichnet mit p2 den vom Hersteller angegebenen und in Punkt 1.2.2.1 angegebenen Wert.

2.2.3 Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf den Wert p1, mit T2 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf den Wert p2.

2.3 Meßbedingungen

2.3.1 In allen Fällen muß die Drehzahl des Verdichters der Nennleistungsdrehzahl bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl entsprechen.

2.3.2 Während der Prüfung für die Ermittlung der Zeit T1 und T2 sind die Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.

2.3.3 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern zugelassen sind, ist der Anhänger durch einen Druckbehälter zu simulieren, dessen Überdruck p (in bar) dem Druck in der Vorratsleitung des Zugfahrzeugs entspricht und dessen Inhalt V in Litern durch die Formel p × V = 20 R gegeben ist (wobei R die Summe der zulässigen Achslasten des Anhängers oder des Sattelanhängers in Tonnen ist).

2.4 Auswertung der Ergebnisse

2.4.1 Die Zeit T1 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen:

3 Minuten für Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers zugelassen sind;

6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers zugelassen sind.

2.4.2 Die Zeit T2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen:

6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers zugelassen sind;

9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers zugelassen sind.

2.5 Zusätzliche Prüfung

2.5.1 Bei Kraftfahrzeugen, deren Behälter für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt von mehr als 20 % des Gesamtinhalts der Bremsluftbehälter haben, ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen, bei der keine Beeinträchtigung durch die Funktion der Ventile für die Füllung der Nebenverbraucher auftreten darf. Bei dieser Prüfung ist zu ermitteln, ob die Zeit T3 für den Druckanstieg von 0 auf p2 für die Behälter kleiner ist als:

8 Minuten für Fahrzeuge, die nicht zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers zugelassen sind;

11 Minuten für Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers zugelassen sind.

2.5.2 Die Prüfung ist nach den Vorschriften in 2.3.1 und 2.3.3 durchzuführen.

2.6 Zugfahrzeuge

2.6.1 Fahrzeuge, an die ein Fahrzeug der Klasse O angekuppelt werden darf, müssen auch den vorstehenden Vorschriften für Fahrzeuge entsprechen, die dafür nicht zugelassen sind. In diesem Fall sind die Prüfungen nach den Punkten 2.4.1 und 2.4.2 (und 2.5.1) ohne den Druckbehälter nach Punkt 2.3.3 dieses Anhangs durchzuführen.

3
PRÜFANSCHLÜSSE

3.1 Ein Prüfanschluß ist an einer leicht zugänglichen Stelle möglichst nahe bei dem im Sinne von Punkt 2.4 dieses Anhangs am ungünstigsten gelegenen Behälter anzubringen.

3.2 Die Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften des Abschnitts 4 der ISO-Norm 3583-1984 entsprechen.

B
Unterdruckbremsanlagen

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GRÖSSE DER BEHÄLTER

1.1 Allgemeine Vorschriften

1.1.1 Fahrzeuge, bei denen zum Betrieb der Bremsanlage ein Unterdruck erforderlich ist, müssen mit Behältern ausgerüstet sein, die bezüglich ihrer Größe die Vorschriften nach den Punkten 1.2 und 1.3 dieses Anhangs erfüllen.

1.1.2 Wenn es jedoch möglich ist, mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung ohne einen Energievorrat zu erzielen, so sind keine Vorratsbehälter mit einer vorgeschriebenen Größe erforderlich.

1.1.3 Für die Prüfung nach 1.2 und 1.3 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2 Kraftfahrzeuge

1.2.1 Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung sichergestellt ist:

1.2.1.1 nach acht Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, und
1.2.1.2 nach vier Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn der Motor die Energiequelle ist.

1.2.2 Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:

1.2.2.1 Das Anfangsenergieniveau in dem (den) Behälter(n) muß dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten und einem Unterdruck entsprechen, der nicht größer ist als 90 % des von der Energiequelle gelieferten Grenzdrucks(2).
1.2.2.2 Der (die) Behälter darf (dürfen) nicht gespeist werden. Der (die) Behälter für Nebenverbraucher ist (sind) während der Prüfung abzuschalten.
1.2.2.3 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Nach der Prüfung gemäß Punkt 1.2.1 darf der Unterdruck in der Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3 Anhänger (nur Klassen O1 und O2)

1.3.1 Der (die) Behälter, mit dem (denen) die Anhänger ausgerüstet sind, muß (müssen) so beschaffen sein, daß der an den Verbraucherstellen vorhandene Unterdruck nach einer Bremsung anschließend an eine Prüfung, die vier vollständige Betätigungen der Betriebsbremsanlage des Anhängers umfaßt, nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3.2 Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.3.2.1 Das Anfangsenergieniveau in dem (den) Behälter(n) muß dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen; dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten (1).
1.3.2.2 Die Behälter dürfen nicht gespeist werden. Die Behälter für Nebenverbraucher sind während der Prüfung abzuschalten.

2
LEISTUNG DER ENERGIEQUELLEN

2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1 Die Energiequelle muß, ausgehend vom atmosphärischen Druck, in der Lage sein, in dem (den) Behälter(n) den in Punkt 1.2.2.1 angegebenen Anfangswert innerhalb von 3 Minuten zu erreichen. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers zugelassen sind, darf die Zeit, die erforderlich ist, um unter den in Punkt 2.2 festgelegten Bedingungen diesen Wert zu erreichen, nicht mehr als 6 Minuten betragen.

2.2 Meßbedingungen

2.2.1 Die Drehzahl der Unterdruckquelle muß,

2.2.1.1 wenn der Motor des Fahrzeugs selbst die Energiequelle ist, gleich der Leerlaufdrehzahl des Motors bei stehendem Fahrzeug und Leerlaufstellung des Getriebes sein;
2.2.1.2 wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, gleich 65 % der Höchstleistungsdrehzahl des Motors sein;
2.2.1.3 wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe und der Motor mit einem Regler ausgestattet ist, gleich 65 % der Abregeldrehzahl des Motors sein.

2.2.2 Soll an ein Kraftfahrzeug ein Anhänger mit Unterdruck-Betriebsbremsanlage angekuppelt werden, ist der Anhänger durch einen Behälter mit einem Fassungsvermögen V (in Litern) zu simulieren (V wird durch nachstehende Formel ermittelt): , wobei R die höchstzulässige Masse (in Tonnen) auf den Anhängerachsen ist.

C
Hydraulische Bremsanlagen mit gespeicherter Energie

1
GRÖSSE DER BEHÄLTER (ENERGIESPEICHER)

1.1 Allgemeine Vorschriften

1.1.1 Fahrzeuge, deren Bremsanlage die Verwendung von gespeicherter Energie erfordert, die von einer unter Druck stehenden hydraulischen Flüssigkeit geliefert wird, müssen mit Energiespeichern ausgerüstet sein, die bezüglich ihrer Größe die Vorschriften nach Punkt 1.2 erfüllen.

1.1.2 Ist die Bremsanlage jedoch so ausgelegt, daß es bei völligem Ausfall der gespeicherten Energie mit der Betriebsbremsanlage möglich ist, eine Bremswirkung zu erzielen, die mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen entspricht, ist die Größe der Energiespeicher nicht vorgeschrieben.

1.1.3 Für die Prüfungen nach 1.2.1, 1.2.2 und 2.1 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen, und nach Punkt 1.2.1 muß die Aufeinanderfolge der vollständigen Betätigungen einen zeitlichen Abstand von mindestens einer Minute zwischen jeder Betätigung aufweisen.

1.2 Kraftfahrzeuge

1.2.1 Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiespeichern müssen nachstehende Bedingungen erfüllen:

1.2.1.1 Nach acht vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage muß es noch möglich sein, bei der neunten Betätigung die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung zu erzielen.
1.2.1.2 Bei den Prüfungen sind nachstehende Vorschriften einzuhalten:

1.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit einer hydraulischen Fremdkraftbremsanlage und Energiespeichern, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.5.1 des Anhangs I nicht erfüllen können, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts als eingehalten, wenn die nachfolgenden Vorschriften eingehalten werden:

1.2.2.1 Nach einem Ausfall der Übertragungseinrichtung muß es noch möglich sein, nach acht vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage bei der neunten Betätigung mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung zu erzielen; wenn die Hilfsbremswirkung unter Verwendung von Energiespeichern durch eine getrennte Betätigungseinrichtung erzielt wird, so muß es noch möglich sein, nach acht vollständigen Betätigungen bei der neunten Betätigung die nach Punkt 2.2.1.4 des Anhangs I vorgeschriebene Restbremswirkung zu erreichen.
1.2.2.2 Die Prüfung ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

2
LEISTUNG DER HYDRAULISCHEN ENERGIEQUELLEN

2.1 Die Energiequellen müssen nachstehende Vorschriften erfüllen:

2.1.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1.1 Man bezeichnet mit p1 den größten in dem (den) Speicher(n) herrschenden Betriebsdruck (Abschaltdruck), der vom Hersteller anzugeben ist.
2.1.1.2 Man bezeichnet mit p2 den Druck nach vier vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage, ausgehend vom Druck p1, ohne Nachfüllen der (des) Speicher(s).
2.1.1.3 Man bezeichnet mit „t” die Zeit für den Druckanstieg in dem (den) Speicher(n) vom Wert p2 auf p1 ohne Betätigung der Bremsanlage.

2.1.2 Meßbedingungen

2.1.2.1 Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t” muß die Leistung der Energiequelle gleich derjenigen sein, die bei der Motordrehzahl bei Höchstleistung oder bei der vom Regler begrenzten Motordrehzahl erzielt wird.
2.1.2.2 Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t” dürfen die Speicher der Nebenverbraucher nicht abgeschaltet sein, falls dies nicht selbsttätig bewirkt wird.

2.1.3 Auswertung der Ergebnisse

2.1.3.1 Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Klassen M3, N2 und N3 darf die Zeit „t” 20 Sekunden nicht übersteigen.
2.1.3.2 Bei Fahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3 darf die Zeit „t” 30 Sekunden nicht überschreiten.

3
EIGENSCHAFTEN DER WARNEINRICHTUNGEN

Bei stillstehendem Motor und einem vom Hersteller anzugebenden Ausgangsdruck, der jedoch nicht höher sein darf als der Einschaltdruck, darf die Warneinrichtung nach zwei vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage nicht ausgelöst werden.

Fußnote(n):

(1)

Der Ausgangsdruck ist im Beschreibungsbogen festzuhalten.

(2)

Das Anfangsenergieniveau ist in dem Beschreibungsbogen festzuhalten.

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