ANHANG V RL 71/320/EWG

Federspeicherbremsanlagen

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 „Federspeicherbremsanlagen” sind Bremsanlagen, bei denen die zur Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federn geliefert wird, die als Energiespeicher wirken.

1.1.1 Die für das Zusammendrücken der Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie wird vom Fahrer mittels der „Betätigungseinrichtung” (siehe Begriffsbestimmung in Punkt 1.4 des Anhangs I) geliefert und gesteuert.

1.2 „Federkompressionsraum” ist der Raum, in dem die Druckveränderung, die die Federkompression bewirkt, tatsächlich erzeugt wird.

1.3 Wird die Federkompression mit Hilfe einer Vakuum-Anlage erzeugt, so bedeutet „Druck” in diesem Anhang stets „Unterdruck” .

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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1 Federspreicherbremsanlagen dürfen nicht als Betriebsbremsanlage benutzt werden. Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage darf jedoch eine Federspeicherbremsanlage benutzt werden, um die Restbremswirkung nach Punkt 2.2.1.4 des Anhangs I zu erreichen, und zwar unter der Voraussetzung, daß diese Bremsung abstufbar ist. Bei Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.4.3 des Anhangs I erfüllen, darf die Federspeicherbremsanlage nicht das einzige Mittel zur Erzeugung der Restbremswirkung sein. Unterdruck-Federspeicherbremsanlagen dürfen nicht für Anhänger verwendet werden.

2.2 An den Druckgrenzwerten darf eine leichte Druckschwankung, die in der Versorgungsleitung zum Federkompressionsraum auftreten kann, keine große Schwankung der Bremskraft hervorrufen.

2.3 Die Versorgungsleitung zum Federkompressionsraum muß entweder einen eigenen Energievorrat besitzen oder von mindestens zwei unabhängigen Energievorräten gespeist werden. Die Vorratsleitung des Anhängers darf unter der Bedingung von der Versorgungsleitung abgezweigt werden, daß durch einen Druckabfall in der Anhängervorratsleitung keine Betätigung der Federspeicherbremse erfolgt. Nebenverbraucher dürfen nur unter der Bedingung ihre Energie aus der Versorgungsleitung für die Federspeicherbremszylinder beziehen, daß ihr Betrieb selbst bei einer Störung an der Energiequelle nicht dazu führt, daß der Energievorrat für die Betätigung der Federspeicherbremse unter einen Wert fällt, bei dem noch ein einmaliges Lösen der Federspeicherbremse möglich ist. In jedem Fall dürfen sich während des Wiederauffüllens der Brems-Druckluftbehälter von einem Druckwert Null die Federspeicherbremsen nicht eher lösen, bis der Druck in der Betriebsbremsanlage hinreichend hoch ist, um bei beladenem Fahrzeug sicherzustellen, daß bei Betätigung der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage zumindest die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung erreicht wird. Desgleichen dürfen sich die Federspeicherbremsen, nachdem sie betätigt wurden, erst lösen, wenn der Druck in der Betriebsbremsanlage hinreichend hoch ist, um bei beladenem Fahrzeug sicherzustellen, daß bei Betätigung der Betriebsbremsanlage zumindest die vorgeschriebene Restbremswirkung erreicht wird. Dieser Absatz gilt nicht für Anhänger.

2.4 Bei Kraftfahrzeugen muß die Anlage so beschaffen sein, daß die Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck im Federkompressionsraum gleich dem vorgesehenen Höchstdruck ist. Bei Anhängern muß es möglich sein, die Bremsen des abgehängten Anhängers mindestens dreimal zu lösen, wobei der Druck in der Vorratsleitung vor dem Abhängen des Anhängers 6,5 bar betragen muß. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muß es möglich sei, die Feststellbremse, wie in Punkt 2.2.2.10 des Anhangs I vorgeschrieben, zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angekuppelt ist.

2.5 Bei Kraftfahrzeugen darf der Druck im Federkompressionsraum, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind, nicht größer sein als 80 % des Mindestwerts des normal verfügbaren Drucks. Bei Anhängern darf der Druck im Federkompressionsraum, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht größer sein als derjenige, der sich nach vier vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage entsprechend Punkt 1.3 des Anhangs IV einstellt. Der Anfangsdruck muß 6,5 bar betragen.

2.6 Fällt der Druck in der Versorgungsleitung zum Federkompressionsraum — mit Ausnahme der Leitungen einer Hilfslöseeinrichtung, die mit einem unter Druck stehenden Mittel arbeitet — unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, so muß eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, darf diese Warneinrichtung dieselbe wie die Warneinrichtung nach Punkt 2.2.1.13 des Anhangs I sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhänger.

2.7 Wird ein Fahrzeug, das zum Ziehen von mit durchgehenden oder halbdurchgehenden Bremsen ausgestatteten Anhängern zugelassen ist, mit Federspeicherbremsen ausgerüstet, so muß die automatische Betätigung der Federspeicherbremsen eine Betätigung der Anhängerbremsen auslösen.

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HILFSLÖSEEINRICHTUNG

3.1 Eine Federspeicherbremsanlage muß so beschaffen sein, daß bei einem Fehler in dieser Anlage die Bremsen noch gelöst werden können. Diese Bedingung kann durch eine Hilfslöseeinrichtung (pneumatisch, mechanisch usw.) erreicht werden. Hilfslöseeinrichtungen, die zum Lösen der Bremsen einen Energievorrat benutzen, müssen ihre Energie aus einem Energievorrat beziehen, der von dem normalerweise für die Federspeicherbremsanlage verwendeten Energievorrat unabhängig ist. Das pneumatische oder hydraulische Mittel in solch einer Hilfslöseeinrichtung darf unter der Bedingung auf dieselbe Kolbenfläche im Federkompressionsraum wirken, die bei der normalen Federspeicherbremsanlage benutzt wird, daß die Hilfslöseeinrichtung eine getrennte Leitung benutzt. Der Anschluß dieser Leitung an die normale Verbindungsleitung zwischen Betätigungseinrichtung und Federspeichern muß an jedem Federspeicher unmittelbar vor dem Eintrittskanal zum Federkompressionsraum liegen, wenn sie nicht in das Gehäuse des Federspeichers integriert ist. Dieser Anschluß muß eine Einrichtung aufweisen, die eine gegenseitige Beeinflussung der Leitungen ausschließt. Die Vorschriften von Punkt 2.2.1.6 des Anhangs I gelten auch für diese Einrichtung.

3.1.1 Im Sinne der Vorschrift von Punkt 3.1 werden die Teile der Übertragungseinrichtung nicht als störanfällig angesehen, die gemäß Punkt 2.2.1.2.7 des Anhangs I nicht als bruchanfällig angesehen werden, sofern sie aus Metall oder einem Werkstoff ähnlicher Eigenschaften hergestellt sind und bei normaler Funktion der Bremsen keiner nennenswerten Verformung unterliegen.

3.2 Ist zur Betätigung der in Punkt 3.1 erwähnten Einrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so sind diese im Fahrzeug mitzuführen.

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