ANHANG VI RL 71/320/EWG
Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als „Feststellbremsanlage mit mechanischer Verriegelung” bezeichnet man die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung dadurch sichergestellt wird, daß die Kolbenstange des Bremszylinders mechanisch eingeklemmt wird. Die mechanische Verriegelung erfolgt dadurch, daß man die Druckluft aus der Verriegelungskammer entweichen läßt; diese Anlage ist so eingerichtet, daß sie sich löst, wenn der überdruck in der Verriegelungskammer wiederhergestellt wird.- 2
- BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1 Nähert sich der Druck in der Verriegelungskammer einem Wert, der der Verriegelung entspricht, so muß eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhänger. Bei diesen darf der der mechanischen Verriegelung entsprechende Druck 4 bar nicht überschreiten. Bei einem beliebigen Einzelfehler der Betriebsbremsanlage des Anhängers muß es möglich sein, die für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene Wirkung zu erzielen. Außerdem müssen die Bremsen des abgekuppelten Anhängers mindestens dreimal gelöst werden können, wenn vor dem Abkuppeln des Anhängers der Druck in der Vorratsleitung 6,5 bar beträgt. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muß es möglich sein, die Feststellbremsanlage entsprechend Punkt 2.2.2.10 des Anhangs I zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angekuppelt ist.
2.2 Bei Zylindern mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muß die Betätigung des Bremskolbens durch zwei unabhängige Energiespeicher gewährleistet sein.
2.3 Ein verriegelter Bremszylinder darf nur gelöst werden können, wenn sichergestellt ist, daß die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betätigt werden kann.
2.4 Im Hinblick auf den Ausfall der Energiequelle für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (z. B. mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen; diese Einrichtung darf mit der Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden.
2.5 Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung nacheinander folgende Wirkungen erzielt werden: Anziehen der Bremsen mit der für die Feststellbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung, Verriegelung der angezogenen Bremsen, Aufhebung der zur Betätigung der Bremsen aufgewandten Kraft.
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