ANHANG VII RL 71/320/EWG
Fälle, in denen bei zur Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeugen die Prüfungen Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder III nicht durchgeführt zu werden brauchen
1 Die Prüfungen Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder Typ III brauchen an dem zur Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeug in folgenden Fällen nicht durchgeführt zu werden:1.1 Das betreffende Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, das in bezug auf die Bremsung hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Sattelanhänger identisch ist, das (der):1.1.1 die Prüfung Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder III mit Erfolg durchlaufen hat;
1.1.2 dem hinsichtlich der aufgenommenen Bremsenergie für Achslasten, die gleich oder größer als die des betreffenden Fahrzeugs sind, die Typgenehmigung erteilt wurde.
1.2 Das betreffende Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, dessen Achsen in bezug auf die Bremsung hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit Achsen identisch sind, die einzeln mit Erfolg die Prüfung Typ I und/oder II (oder IIA) oder Typ III durchlaufen haben, und zwar für Achslasten, die gleich oder größer als die des betreffenden Fahrzeugs sind, sofern die je Achse aufgenommene Bremsenergie nicht größer ist als die je Achse aufgenommene Bremsenergie während der Bezugsprüfung der Einzelachse.
1.3 Das zur Typgenehmigung vorgeführte Fahrzeug besitzt eine Dauerbremse, die keine Motorbremse ist und die mit einer unter nachstehenden Bedingungen bereits geprüften Dauerbremse identisch ist:1.3.1 Die Dauerbremse allein hat bei der Prüfung auf einer Gefällstrecke von mindestens 6 % (Prüfung Typ II) bzw. mindestens 7 % (Prüfung Typ IIA) die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stabilisiert, dessen Gesamtmasse bei der Prüfung mindestens gleich der Gesamtmasse des zu genehmigenden Fahrzeugs ist.
1.3.2 Im Rahmen der obigen Prüfung muß sichergestellt werden, daß die Umdrehungsgeschwindigkeit der rotierenden Teile der Dauerbremse in einem Bereich liegt, daß bei einer Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 30 km/h das erzeugte Verzögerungsmoment mindestens ebenso groß ist wie das bei der Prüfung gemäß Punkt 1.3.1 erzeugte Verzögerungsmoment.
1.4 Das betreffende Fahrzeug ist ein Anhänger mit druckluftbetätigten S-Nocken-Bremsen(1), der die Prüfbedingungen nach Anlage 1 zu diesem Anhang in bezug auf ein Prüfprotokoll über eine Bezugsachsenprüfung gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang erfüllt.
1.1.1 die Prüfung Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder III mit Erfolg durchlaufen hat;
1.1.2 dem hinsichtlich der aufgenommenen Bremsenergie für Achslasten, die gleich oder größer als die des betreffenden Fahrzeugs sind, die Typgenehmigung erteilt wurde.
1.3.1 Die Dauerbremse allein hat bei der Prüfung auf einer Gefällstrecke von mindestens 6 % (Prüfung Typ II) bzw. mindestens 7 % (Prüfung Typ IIA) die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stabilisiert, dessen Gesamtmasse bei der Prüfung mindestens gleich der Gesamtmasse des zu genehmigenden Fahrzeugs ist.
1.3.2 Im Rahmen der obigen Prüfung muß sichergestellt werden, daß die Umdrehungsgeschwindigkeit der rotierenden Teile der Dauerbremse in einem Bereich liegt, daß bei einer Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 30 km/h das erzeugte Verzögerungsmoment mindestens ebenso groß ist wie das bei der Prüfung gemäß Punkt 1.3.1 erzeugte Verzögerungsmoment.
2 Der in den Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 verwendete Ausdruck „identisch” bedeutet, daß die in diesen Absätzen aufgeführten Fahrzeugteile hinsichtlich ihrer geometrischen und mechanischen Merkmale sowie der Merkmale der verwendeten Werkstoffe übereinstimmen.
3 Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften wird das Formblatt für die Benachrichtigung über die Typgenehmigung hinsichtlich der Bremsanlagen (Anhang IX Anlage 2) wie folgt ausgefüllt:3.1 Im Fall des Punktes 1.1 wird die Typgenehmigungsnummer des Fahrzeugs angegeben, an dem die Prüfung Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder III, auf die Bezug genommen wird, durchgeführt worden ist (Punkt 2.7.1).
3.2 Im Fall des Punktes 1.2 ist die Tabelle in Punkt 2.7.2 auszufüllen.
3.3 Im Fall des Punktes 1.3 ist die Tabelle in Punkt 2.7.3 auszufüllen.
3.4 Sind die Bestimmungen von 1.4 anwendbar, so ist die Tabelle in Punkt 2.7.4 auszufüllen.
4 Wer eine Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat beantragt und dabei auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Typgenehmigung Bezug nimmt, hat die Unterlagen für diese Typgenehmigung beizubringen.
Fußnote(n):
- (1)
Andere Bremsenkonstruktionen können zugelassen werden, wenn gleichwertige Informationen vorgelegt werden.
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