ANHANG VIII RL 71/320/EWG
Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1 Auflaufbremsanlagen von Anhängern bestehen aus der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der Bremse gemäß der Definition im folgenden Punkt 1.4.
1.2 Als Auflaufeinrichtung gilt die Gesamtheit aller mit der Zugeinrichtung gelieferten Teile.
1.3 Die Übertragungseinrichtung ist die Gesamtheit aller Teile zwischen dem Kupplungskopf der Auflaufeinrichtung und dem Anschluß der Bremse.
1.4 Als Bremse wird der Teil bezeichnet, in dem die der Fahrzeugbewegung entgegengesetzten Kräfte entstehen. Als Anschluß der Bremse gilt entweder der Hebel, der den Bremsnocken oder ähnliche Konstruktionselemente betätigt (Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragung) oder der Radzylinder (Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragung).
1.5 Bremsanlagen, bei denen gespeicherte Energie (z.B. elektrische, pneumatische oder hydraulische Energie) vom Zugfahrzeug auf den Anhänger übertragen wird, wobei diese Energie durch die Schubkraft der Anhängereinrichtung lediglich gesteuert wird, sind keine Auflaufbremsen im Sinne dieser Richtlinie.
1.6 Prüfungen1.6.1 Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Bremse.
1.6.2 Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Auflaufeinrichtung und Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.
1.6.3 Prüfung- —
der Vereinbarkeit der Auflaufeinrichtung mit der Bremse und
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der Übertragungseinrichtung am Fahrzeug.
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der Vereinbarkeit der Auflaufeinrichtung mit der Bremse und
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der Übertragungseinrichtung am Fahrzeug.
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ZEICHEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 Verwendete Einheiten2.1.1 Massen: kg
2.1.2 Kräfte: N
2.1.3 Kräftepaare und Momente: Nm
2.1.4 Oberflächen: cm2
2.1.5 Drücke: bar
2.1.6 Längen: Angabe der Maßeinheit nach Einzelfall
2.1.7 Beschleunigung aufgrund der Schwerkraft: g = 10 m/s2
2.2 Für alle Bauarten von Bremsanlagen geltende Zeichen (vgl. Abbildung 1 in Anlage 1)2.2.1- GA:
- technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers nach Angabe des Herstellers
2.2.2- G′A:
- „Gesamtmasse” des Anhängers, die von der Auflaufeinrichtung abgebremst werden kann, nach Angabe des Herstellers
2.2.3- GB:
- „Gesamtmasse” des Anhängers, die von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann:
2.2.4- GBo:
- der Teil der zulässigen „Gesamtmasse” des Anhängers, der von einer Bremse abbremsbar ist, nach Angabe des Herstellers
2.2.5- B*:
- erforderliche Bremskraft
2.2.6- B:
- erforderliche Bremskraft unter Berücksichtigung des Rollwiderstands
2.2.7- D*:
- zulässige Deichselkraft
2.2.8- D:
- Deichselkraft
2.2.9- P':
- Kraft am Ende der Auflaufeinrichtung
2.2.10- K:
- Zusatzkraft in der Auflaufeinrichtung; konventionell entspricht diese der Kraft D im Schnittpunkt der extrapolierten Kennlinie P′ als Funktion von D, ermittelt bei halbem Auflaufweg (vgl. die Abbildungen 2 und 3 in Anlage 1)
2.2.11- KA:
- Ansprechschwelle der Auflaufeinrichtung; diese ist die maximale, kurzzeitig auf den Kupplungskopf wirkende Schubkraft, die am Anschluß der Auflaufeinrichtung keinerlei Wirkung hervorruft; üblicherweise wird mit KA die Kraft bezeichnet, die zu Beginn des Einschiebens des Kupplungskopfs mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 mm/s bei abgekuppelter Übertragungseinrichtung gemessen wird
2.2.12- D1:
- größte Druckkraft am Kupplungskopf beim Einschieben desselben mit der Geschwindigkeit von s mm/s ± 10 %, gemessen bei abgekuppelter Übertragungseinrichtung
2.2.13- D2:
- größte Zugkraft beim Herausziehen des Kupplungskopfs mit einer Geschwindigkeit von s mm/s ± 10 % aus vollkommen eingedrückter Lage, gemessen bei abgekuppelter Übertragungseinrichtung
2.2.14- ηΗ0:
- Wirkungsgrad der Auflaufeinrichtung
2.2.15- ηΗ1:
- Wirkungsgrad der Übertragungseinrichtung
2.2.16- ηΗ:
- Gesamtwirkungsgrad der Auflaufeinrichtung und der Übertragungseinrichtung
2.2.17- s:
- Auflaufweg in Millimeter
2.2.18- s′:
- nutzbarer Auflaufweg in Millimetern, ermittelt nach Punkt 9.4.1
2.2.19- S″:
- Leerweg im Hauptzylinder, gemessen in Millimetern am Kupplungskopf
2.2.20- s0:
- Verlustweg; Weg, um den sich der Zuggabelkopf bei festgehaltener Übertragungseinrichtung verschiebt, wenn die Zugeinrichtung von 300 mm über bis 300 mm unter die Horizontale geschwenkt wird
2.2.21- 2SB:
- Zuspannweg der Bremsbacken, gemessen auf dem Durchmesser, der parallel zur Spannvorrichtung verläuft, ohne Nachstellen der Bremsen (in Millimetern)
2.2.22- 2SB*:
minimaler Zuspannweg der Bremsbacken (in Millimetern) für Trommelbremsen:
Hierbei ist 2r der Durchmesser der Bremstrommel in Millimetern (siehe Abbildung 4 in Anlage 1).
Für Scheibenbremsen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung gilt:
wobei:
- V60=
- Flüssigkeitsvolumenaufnahme einer Radbremse bei einem Druck, der einer Bremskraft von 1,2 B* = 0,6 × GBo und einem höchsten Reifendurchmesser entspricht,
- 2rA=
- äußerer Durchmesser der Bremsscheibe (V60 in cm3, FRZ in cm2 und rA in mm)
2.2.23- M:
- Bremsmoment
2.2.24- R:
- dynamischer Reifenhalbmesser in Metern, auf 1 Zentimeter gerundet
2.2.25- n:
- Anzahl der Bremsen
2.2.26- DA:
- auf die Betätigungseinrichtung einwirkende Kraft, bei der der Überlastungsschutz anspricht
2.2.27- MA:
- Bremsmoment, bei dem der Überlastungsschutz anspricht
- GA:
- technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers nach Angabe des Herstellers
- G′A:
- „Gesamtmasse” des Anhängers, die von der Auflaufeinrichtung abgebremst werden kann, nach Angabe des Herstellers
- GB:
- „Gesamtmasse” des Anhängers, die von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann:
- GBo:
- der Teil der zulässigen „Gesamtmasse” des Anhängers, der von einer Bremse abbremsbar ist, nach Angabe des Herstellers
- B*:
- erforderliche Bremskraft
- B:
- erforderliche Bremskraft unter Berücksichtigung des Rollwiderstands
- D*:
- zulässige Deichselkraft
- D:
- Deichselkraft
- P':
- Kraft am Ende der Auflaufeinrichtung
- K:
- Zusatzkraft in der Auflaufeinrichtung; konventionell entspricht diese der Kraft D im Schnittpunkt der extrapolierten Kennlinie P′ als Funktion von D, ermittelt bei halbem Auflaufweg (vgl. die Abbildungen 2 und 3 in Anlage 1)
- KA:
- Ansprechschwelle der Auflaufeinrichtung; diese ist die maximale, kurzzeitig auf den Kupplungskopf wirkende Schubkraft, die am Anschluß der Auflaufeinrichtung keinerlei Wirkung hervorruft; üblicherweise wird mit KA die Kraft bezeichnet, die zu Beginn des Einschiebens des Kupplungskopfs mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 mm/s bei abgekuppelter Übertragungseinrichtung gemessen wird
- D1:
- größte Druckkraft am Kupplungskopf beim Einschieben desselben mit der Geschwindigkeit von s mm/s ± 10 %, gemessen bei abgekuppelter Übertragungseinrichtung
- D2:
- größte Zugkraft beim Herausziehen des Kupplungskopfs mit einer Geschwindigkeit von s mm/s ± 10 % aus vollkommen eingedrückter Lage, gemessen bei abgekuppelter Übertragungseinrichtung
- ηΗ0:
- Wirkungsgrad der Auflaufeinrichtung
- ηΗ1:
- Wirkungsgrad der Übertragungseinrichtung
- ηΗ:
- Gesamtwirkungsgrad der Auflaufeinrichtung und der Übertragungseinrichtung
- s:
- Auflaufweg in Millimeter
- s′:
- nutzbarer Auflaufweg in Millimetern, ermittelt nach Punkt 9.4.1
- S″:
- Leerweg im Hauptzylinder, gemessen in Millimetern am Kupplungskopf
- s0:
- Verlustweg; Weg, um den sich der Zuggabelkopf bei festgehaltener Übertragungseinrichtung verschiebt, wenn die Zugeinrichtung von 300 mm über bis 300 mm unter die Horizontale geschwenkt wird
- 2SB:
- Zuspannweg der Bremsbacken, gemessen auf dem Durchmesser, der parallel zur Spannvorrichtung verläuft, ohne Nachstellen der Bremsen (in Millimetern)
- 2SB*:
minimaler Zuspannweg der Bremsbacken (in Millimetern) für Trommelbremsen:
Hierbei ist 2r der Durchmesser der Bremstrommel in Millimetern (siehe Abbildung 4 in Anlage 1).
Für Scheibenbremsen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung gilt:
wobei:
- V60=
- Flüssigkeitsvolumenaufnahme einer Radbremse bei einem Druck, der einer Bremskraft von 1,2 B* = 0,6 × GBo und einem höchsten Reifendurchmesser entspricht,
- 2rA=
- äußerer Durchmesser der Bremsscheibe (V60 in cm3, FRZ in cm2 und rA in mm)
- M:
- Bremsmoment
- R:
- dynamischer Reifenhalbmesser in Metern, auf 1 Zentimeter gerundet
- n:
- Anzahl der Bremsen
- DA:
- auf die Betätigungseinrichtung einwirkende Kraft, bei der der Überlastungsschutz anspricht
- MA:
- Bremsmoment, bei dem der Überlastungsschutz anspricht
2.3 Zeichen für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung (siehe Abbildung 5 in Anlage 1)2.3.1- iH0:
- Übersetzung zwischen dem Auflaufweg am Kupplungskopf und dem Weg des Hebels am Ende der Auflaufeinrichtung
2.3.2- iHi:
- Übersetzung zwischen dem Weg des Hebels am Ende der Auflaufeinrichtung und dem Bremshebelweg (Wegübersetzung der Übertragungseinrichtung)
2.3.3- iH:
- Wegübersetzung der Auflaufeinrichtung vom Kupplungskopf bis zum Bremshebel:
2.3.4- ig:
- Wegübersetzung vom Bremshebel bis zur Mitte einer Bremsbacke (siehe Abbildung 4 in Anlage 1)
2.3.5- P:
- Kraft am Bremshebel
2.3.6- P0:
- Rückstellkraft der Bremse; das ist im Diagramm M = f (P) der Wert des Drucks P im Schnittpunkt dieser verlängerten Kennlinie mit der Abszisse (siehe Abbildung 6 in Anlage 1)
2.3.7- ρ:
Kenngröße der Bremse aus folgender Formel:
- iH0:
- Übersetzung zwischen dem Auflaufweg am Kupplungskopf und dem Weg des Hebels am Ende der Auflaufeinrichtung
- iHi:
- Übersetzung zwischen dem Weg des Hebels am Ende der Auflaufeinrichtung und dem Bremshebelweg (Wegübersetzung der Übertragungseinrichtung)
- iH:
- Wegübersetzung der Auflaufeinrichtung vom Kupplungskopf bis zum Bremshebel:
- ig:
- Wegübersetzung vom Bremshebel bis zur Mitte einer Bremsbacke (siehe Abbildung 4 in Anlage 1)
- P:
- Kraft am Bremshebel
- P0:
- Rückstellkraft der Bremse; das ist im Diagramm M = f (P) der Wert des Drucks P im Schnittpunkt dieser verlängerten Kennlinie mit der Abszisse (siehe Abbildung 6 in Anlage 1)
- ρ:
Kenngröße der Bremse aus folgender Formel:
2.4 Zeichen für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung (siehe Abbildung 8 in Anlage 1)2.4.1- ih:
- Übersetzungsverhältnis zwischen dem Auflaufweg am Zuggabelkopf und dem Kolbenweg des Hauptzylinders
2.4.2- ig:
- Übersetzungsverhältnis zwischen dem Angriffspunkt der Radzylinder und dem Zuspannweg in der Mitte einer Bremsbacke
2.4.3- FRZ:
- Kolbenfläche eines Radzylinders bei Trommelbremsen; bei Scheibenbremsen Gesamtfläche des (der) Sattelkolben(s) auf einer Seite der Scheibe
2.4.4- FHZ:
- Kolbenfläche des Hauptzylinders
2.4.5- p:
- Flüssigkeitsdruck im Radzylinder
2.4.6- p0:
- Rückstelldruck im Radzylinder: im Diagramm M = f(p) der Wert des Druckes p im Schnittpunkt der verlängerten Kennlinie mit der Abszisse (siehe Abbildung 7 in Anlage 1)
2.4.7- ρ′:
- Kenngröße der Bremse aus der folgenden Formel:
- ih:
- Übersetzungsverhältnis zwischen dem Auflaufweg am Zuggabelkopf und dem Kolbenweg des Hauptzylinders
- ig:
- Übersetzungsverhältnis zwischen dem Angriffspunkt der Radzylinder und dem Zuspannweg in der Mitte einer Bremsbacke
- FRZ:
- Kolbenfläche eines Radzylinders bei Trommelbremsen; bei Scheibenbremsen Gesamtfläche des (der) Sattelkolben(s) auf einer Seite der Scheibe
- FHZ:
- Kolbenfläche des Hauptzylinders
- p:
- Flüssigkeitsdruck im Radzylinder
- p0:
- Rückstelldruck im Radzylinder: im Diagramm M = f(p) der Wert des Druckes p im Schnittpunkt der verlängerten Kennlinie mit der Abszisse (siehe Abbildung 7 in Anlage 1)
- ρ′:
- Kenngröße der Bremse aus der folgenden Formel:
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
3.1 Die Übertragung der Kräfte des Zuggabelkopfs auf die Anhängerbremsen muß entweder durch ein Gestänge oder durch ein oder mehrere Übertragungsmittel erfolgen. Bei mechanischen Übertragungseinrichtungen darf ein Teil der Übertragungseinrichtung durch einen ummantelten Seilzug (Bowdenzug) gebildet werden. Dieser Teil muß so kurz wie möglich sein.
3.2 Alle Bolzen an den Gelenkstellen müssen ausreichend gesichert sein. Außerdem müssen diese Gelenkstellen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein.
3.3 Auflaufbremsanlagen müssen so ausgelegt sein, daß bei Ausnutzung des maximalen Auflaufwegs kein Teil der Übertragungseinrichtung sich verklemmt, bleibende Verformungen erleidet oder bricht. Die Überprüfung dieser Vorschrift erfolgt nach Abkuppeln des ersten Teils der Übertragungseinrichtung von der Bremse.
3.4 Die Auflaufbremsanlage muß ein Zurücksetzen des Anhängers mit dem Zugfahrzeug gestatten, ohne eine anhaltende Reibungskraft von mehr als 0,08 g GA auszuüben. Die hierfür benutzten Einrichtungen müssen selbsttätig arbeiten und sich bei Vorwärtsfahrt des Anhängers selbsttätig lösen.
3.5 Jede für die Zwecke nach Punkt 3.4 eingebaute spezielle Einrichtung muß so beschaffen sein, daß die Feststellbremswirkung an einer Steigung oder an einem Gefälle nicht nachteilig beeinflußt wird.
3.6 Nur Auflaufbremsanlagen mit Scheibenbremsen dürfen mit Überlastungsschutzeinrichtungen versehen sein. Sie dürfen bei einer Kraft von 1,2 P bzw. einem Druck von weniger als 1,2 p, was einer Bremskraft von B* = 0,5 × g × GBO entspricht (bei Anbringung an der Radbremse), oder einer Deichselkraft von weniger als 1,2 × D* (bei Anbringung an der Auflaufeinrichtung) nicht betätigt werden.
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VORSCHRIFTEN FÜR AUFLAUFEINRICHTUNGEN
4.1 Die gleitenden Teile der Auflaufeinrichtung müssen so lang sein, daß der Auflaufweg auch bei angekuppeltem Anhänger voll ausgenutzt werden kann.
4.2 Die aufeinander gleitenden Teile müssen durch einen Faltenbalg oder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt werden. Sie müssen geschmiert werden oder aus selbstschmierenden Werkstoffen bestehen. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen bestehen, die keine elektrochemischen Elemente bilden und mechanisch so aufeinander abgestimmt sind, daß kein Klemmen oder Fressen der gleitenden Teile eintritt.
4.3 Die Ansprechschwelle KA der Auflaufeinrichtung muß mindestens 0,02 × g × G′A und darf höchstens 0,04 × g × G′A betragen.
4.4 Die größte Dämpfungskraft D1 darf 0,10 × g × G′A bei einachsigen Anhängern mit starren Deichseln und 0,067 × g × G′A bei mehrachsigen Anhängern mit schwenkbaren Deichseln nicht übersteigen.
4.5 Die größte Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 × g × G′A und 0,5 × g × G′A betragen.
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PRÜFUNGEN UND MESSUNGEN, DIE AN DER AUFLAUFEINRICHTUNG VORZUNEHMEN SIND
5.1 Die dem mit der Prüfung beauftragten Technischen Dienst zur Verfügung gestellten Auflaufeinrichtungen sind hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Punkten 3 und 4 zu prüfen.
5.2 Bei allen Bremsbauarten sind zu messen:5.2.1 der Auflaufweg s und der nutzbare Auflaufweg s′;
5.2.2 die Zusatzkraft K;
5.2.3 die Ansprechschwelle KA;
5.2.4 die Dämpfungskraft D1;
5.2.5 die Zugkraft D2.
5.3 Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung sind zu ermitteln:5.3.1 die Wegübersetzung iH0 bei halbem Auflaufweg;
5.3.2 die Kraft P′ am Ende der Auflaufeinrichtung als Funktion der Deichselkraft D. Aus der graphischen Darstellung der Meßergebnisse entnimmt man die Zusatzkraft K und den Wirkungsgrad (siehe Abbildung 2 in Anlage 1).
5.4 Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung sind zu ermitteln:5.4.1 die Wegübersetzung ih bei halbem Auflaufweg;
5.4.2 der Druck p am Anschluß des Hauptzylinders in Abhängigkeit von der Deichselkraft D und der vom Hersteller anzugebenden Fläche FHZ des Hauptzylinders. Aus der graphischen Darstellung der Meßergebnisse entnimmt man die Zusatzkraft K und den Wirkungsgrad (siehe Abbildung 3 in Anlage 1);
5.4.3 der Leerweg im Hauptzylinder s″ gemäß Punkt 2.2.19.
5.5 Bei Auflaufbremsanlagen für mehrachsige Anhänger mit schwenkbarer Deichsel ist der Verlustweg nach Punkt 9.4.1 zu messen.
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VORSCHRIFTEN FÜR DIE BREMSEN
6.1 Der Hersteller hat dem mit der Prüfung beauftragten Technischen Dienst außer den zu prüfenden Bremsen Zeichnungen der Bremsen mit Angabe des Typs, der Abmessungen und des Werkstoffs der wesentlichen Teile sowie mit Angabe der Marke und des Typs der Bremsbeläge zur Verfügung zu stellen. Die Zeichnungen müssen Angaben über die Fläche FRZ der Radzylinder bei hydraulischen Bremsen enthalten. Ferner hat der Hersteller das von ihm zugelassene maximale Bremsmoment Mmax anzugeben sowie die Masse GBO nach Punkt 2.2.4.
6.2 Das vom Hersteller angegebene Bremsmoment Mmax muß mindestens dem 1,2fachen der Kraft P bzw. dem 1,2fachen des Drucks p entsprechen, die für eine Bremskraft von B* = 0,5 × g × GBO erforderlich sind.6.2.1 Ist in der Auflaufbremsanlage kein Überlastungsschutz eingebaut und soll ein solcher auch nicht eingebaut werden, so muß die Radbremse mit dem 1,8fachen der Kraft P oder dem 1,8fachen des Drucks p geprüft werden, die für eine Bremskraft B* = 0,5 × g × GBO erforderlich sind.
6.2.2 Ist in der Auflaufbremsanlage ein Überlastungsschutz eingebaut oder soll ein solcher eingebaut werden, so muß die Radbremse mit dem 1,1fachen der Kraft Pmax oder P′max oder dem 1,1fachen des Drucks pmax oder p′max des Überlastungsschutzes einschließlich sämtlicher (vom Hersteller angegebenen) Toleranzen geprüft werden.
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PRÜFUNGEN UND MESSUNGEN, DIE AN DEN BREMSEN VORZUNEHMEN SIND
7.1 Die dem mit der Prüfung beauftragten Technischen Dienst zur Verfügung gestellten Bremsen und Bauteile sind hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Punkt 6 zu prüfen.
7.2 Es sind zu ermitteln:7.2.1 der minimale Zuspannweg 2SB*;
7.2.2 der Zuspannweg 2SB (der größer sein muß als 2SB*);
7.2.3 das Bremsmoment M in Abhängigkeit von der Kraft P am Bremshebel bei mechanischen Übertragungseinrichtungen bzw. vom Druck p im Radzylinder bei hydraulischen Übertragungseinrichtungen. Die Umlaufgeschwindigkeit der Bremsflächen muß einer Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 60 km/h entsprechen. Aus der graphischen Darstellung der Meßergebnisse entnimmt man:7.2.3.1 bei mechanisch betätigten Bremsen: die Rückstellkraft P0 und die Kenngröße ρ (siehe Abbildung 6 in Anlage 1);
7.2.3.2 bei hydraulisch betätigten Bremsen: den Rückstelldruck p0 und die Kenngröße ρ′ (siehe Abbildung 7 in Anlage 1).
7.2.3.1 bei mechanisch betätigten Bremsen: die Rückstellkraft P0 und die Kenngröße ρ (siehe Abbildung 6 in Anlage 1);
7.2.3.2 bei hydraulisch betätigten Bremsen: den Rückstelldruck p0 und die Kenngröße ρ′ (siehe Abbildung 7 in Anlage 1).
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PRÜFPROTOKOLLE
Anträgen auf Erteilung der Typgenehmigung für Anhänger mit Auflaufbremsanlage sind die Prüfprotokolle für die Auflaufeinrichtung und für die Bremsen sowie die Prüfprotokolle über die Vereinbarkeit der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der Bremsen am Anhänger beizufügen, die mindestens die in den Anlagen 2, 3 und 4 zu diesem Anhang bezeichneten Angaben enthalten müssen.- 9
- VERTRÄGLICHKEIT VON AUFLAUFEINRICHTUNG UND FAHRZEUGBREMSEN
9.1 Am Fahrzeug wird unter Berücksichtigung der Merkmale der Auflaufeinrichtung (Anlage 2) und der Merkmale der Bremsen (Anlage 3) sowie der Merkmale des Anhängers nach Punkt 4 der Anlage 4 überprüft, ob die Auflaufbremsanlage des Anhängers die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
9.2 Allgemeine Prüfungen für alle Bremsbauarten9.2.1 Soweit Teile der Übertragungseinrichtung weder mit der Auflaufeinrichtung noch mit der Bremse geprüft werden, sind diese am Fahrzeug zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in die Anlage 4 aufzunehmen (z.B. iH1 und ηΗ1).
9.2.2 Masse9.2.2.1 Die Gesamtmasse GA des Anhängers darf nicht größer sein als die Gesamtmasse G′A, für die die Auflaufeinrichtung zugelassen ist.
9.2.2.2 Die Gesamtmasse GA des Anhängers darf nicht größer sein als die Gesamtmasse GB, die von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann.
9.2.3 Kräfte9.2.3.1 Die Ansprechschwelle KA darf nicht kleiner sein als 0,02 × g × GA und nicht größer als 0,04 × g × GA.
9.2.3.2 Die größte Dämpfungskraft D1 darf nicht größer sein als 0,10 × g × GA bei einachsigen Anhängern mit starren Deichseln und nicht größer als 0,067 × g × GA bei mehrachsigen Anhängern mit schwenkbaren Deichseln.
9.2.3.3 Die größte Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 × g × GA und 0,5 × g × GA liegen.
9.2.2.1 Die Gesamtmasse GA des Anhängers darf nicht größer sein als die Gesamtmasse G′A, für die die Auflaufeinrichtung zugelassen ist.
9.2.2.2 Die Gesamtmasse GA des Anhängers darf nicht größer sein als die Gesamtmasse GB, die von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann.
9.2.3.1 Die Ansprechschwelle KA darf nicht kleiner sein als 0,02 × g × GA und nicht größer als 0,04 × g × GA.
9.2.3.2 Die größte Dämpfungskraft D1 darf nicht größer sein als 0,10 × g × GA bei einachsigen Anhängern mit starren Deichseln und nicht größer als 0,067 × g × GA bei mehrachsigen Anhängern mit schwenkbaren Deichseln.
9.2.3.3 Die größte Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 × g × GA und 0,5 × g × GA liegen.
9.3 Prüfung der Bremswirkung9.3.1 Die Summe der am Umfang der Räder des Anhängers ausgeübten Bremskräfte muß mindestens B* = 0,5 × g × GA betragen, einschließlich eines Rollwiderstands von 0,01 × g × GA. Das entspricht einer Bremskraft B = 0,49 × g × GA Hierfür beträgt die zulässige Deichselkraft höchstens:- D*=
- 0,067 × g × GA für mehrachsige Anhänger mit schwenkbaren Deichseln und
- D*=
- 0,10 × g × GA für Anhänger mit starren Deichseln.
Die Einhaltung dieser Bedingungen ist anhand folgender Ungleichungen zu prüfen:9.3.1.1 für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:
9.3.1.2 für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:
- D*=
- 0,067 × g × GA für mehrachsige Anhänger mit schwenkbaren Deichseln und
- D*=
- 0,10 × g × GA für Anhänger mit starren Deichseln.
9.3.1.1 für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:
9.3.1.2 für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:
9.4 Prüfung des Auflaufwegs9.4.1 Bei Auflaufeinrichtungen für mehrachsige Anhänger mit schwenkbarer Deichsel, deren Bremsgestänge durch die Lage der Zugeinrichtung beeinflußt wird, muß der Auflaufweg s mindestens um den Verlustweg S0 größer sein als der nutzbare Weg s′. Der Weg s0 darf höchstens 10 % des nutzbaren Weges s′ betragen.
9.4.2 Der nutzbare Auflaufweg s′ wird folgendermaßen bestimmt:9.4.2.1 Wenn das Bremsgestänge durch die Winkellage der Zugeinrichtung beeinflußt wird, ist:
9.4.2.2 Wenn keine Verlustwege auftreten, ist:
9.4.2.3 Bei hydraulischen Bremsanlagen ist:
9.4.3 Um zu prüfen, ob der Auflaufweg groß genug ist, sind folgende Ungleichungen zu untersuchen:9.4.3.1 für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:
9.4.3.2 für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:
9.4.2.1 Wenn das Bremsgestänge durch die Winkellage der Zugeinrichtung beeinflußt wird, ist:
9.4.2.2 Wenn keine Verlustwege auftreten, ist:
9.4.2.3 Bei hydraulischen Bremsanlagen ist:
9.4.3.1 für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:
9.4.3.2 für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:
9.5 Zusätzliche Prüfungen9.5.1 Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung ist zu prüfen, ob das Bremsgestänge, das die Übertragung der Betätigungskräfte der Auflaufeinrichtung auf die Bremsen bewirkt, einwandfrei montiert ist.
9.5.2 Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung ist zu prüfen, ob der Hub des Hauptzylinders mindestens die Größe s/ih hat. Ein niedrigerer Wert für den Hub ist nicht zulässig.
9.5.3 Das allgemeine Bremsverhalten des Fahrzeugs muß durch einen Versuch auf der Straße mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, unterschiedlichen Bremskräften und Anwendungen geprüft werden; selbsterregte ungedämpfte Schwingungen sind nicht zulässig.
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- ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Die vorstehenden Vorschriften gelten für die neuesten Ausführungsformen der Auflaufbremsanlagen mit mechanischer bzw. hydraulischer Übertragungseinrichtung, bei denen insbesondere alle Räder eines Anhängers mit den gleichen Bremsen und mit den gleichen Reifen ausgerüstet sind. Für die Prüfung von Sonderausführungen sind die vorstehenden Vorschriften anzupassen.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.