ANHANG XI RL 71/320/EWG
Prüfbedingungen für Anhänger mit elektrischen Bremsanlagen
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ALLGEMEINES
1.1 Im Sinne der folgenden Vorschriften bedeuten elektrische Bremsanlagen Betriebsbremsanlagen, die aus einer Betätigungseinrichtung, einer elektromechanischen Übertragungseinrichtung und Reibungsbremsen bestehen. Die elektrische Betätigungseinrichtung zur Regelung der Spannung für den Anhänger muß sich am Anhänger befinden.
1.2 Die für die elektrische Bremsanlage des Anhängers erforderliche elektrische Energie wird vom Zugfahrzeug geliefert.
1.3 Elektrische Bremsanlagen müssen durch Betätigen der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs in Funktion gesetzt werden.
1.4 Die Nennspannung muß 12 V betragen.
1.5 Die Stromaufnahme darf höchstens 15 A betragen.
1.6 Die elektrische Verbindung der elektrischen Bremsanlage zum Zugfahrzeug muß aus einer besonderen Stecker-/Steckdosen-Verbindung nach …(1) bestehen, deren Stecker nicht in die Steckdosen für die Beleuchtungsanlagen des Fahrzeugs passen darf. Stecker und Kabel müssen sich am Anhänger befinden.
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VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANHÄNGER
2.1 Befindet sich am Anhänger eine durch die elektrische Versorgungsanlage des Zugfahrzeugs gespeiste Batterie, so muß sie während der Betriebsbremsung des Anhängers von ihrer Vorratsleitung getrennt werden.
2.2 Bei Anhängern, deren Mindestmasse im unbeladenen Zustand weniger als 75 % ihrer Gesamtmasse beträgt, muß die Bremskraft automatisch in Abhängigkeit von der Beladung des Anhängers geregelt werden.
2.3 Elektrische Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbst bei einem Spannungsabfall in den Verbindungsleitungen von 7 V eine Bremswirkung von 20 % der Kraft, die der (Summe der) maximalen statischen Achslast entspricht, aufrechterhalten wird.
2.4 Einrichtungen zur Regelung der Bremskraft, die auf die Neigung in Fahrtrichtung ansprechen (Pendel, Feder-Masse-System, Flüssigkeits-Trägheitsschalter), müssen am Fahrzeugrahmen angebracht sein, wenn der Anhänger mehr als eine Achse und eine höhenverstellbare Zugeinrichtung hat. Bei einachsigen Anhängern und Anhängern mit Tandem-Achsen, deren Achsabstand weniger als 1 m beträgt, müssen diese Regeleinrichtungen mit einem Gerät zur Anzeige der horizontalen Stellung (z. B. Wasserwaage) ausgerüstet und manuell einstellbar sein, damit das Gerät horizontal in Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet werden kann.
2.5 Das Relais zur Regelung des Bremsstroms nach Punkt 2.2.1.20 des Anhangs I, das mit der elektrischen Bremsleitung verbunden ist, muß sich am Anhänger befinden.
2.6 Für den Stecker muß eine Blindsteckdose vorhanden sein.
2.7 An der Einrichtung muß eine Warnanzeige vorhanden sein, die bei jeder Bremstätigkeit aufleuchtet und das ordnungsgemäße Arbeiten der elektrischen Bremsanlage des Anhängers anzeigt.
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BREMSWIRKUNG
3.1 Elektrische Bremsanlagen müssen bei einer Verzögerung der Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und Anhänger von höchstens 0,4 m/s2 ansprechen.
3.2 Die Bremskraft kann mit einer Anfangsbremskraft einsetzen, die nicht größer als 10 % (der Summe) der zulässigen statischen Achslast und nicht größer als 13 % (der Summe) der statischen Achslast des leeren Anhängers sein darf.
3.3 Die Bremskräfte können auch stufenweise erhöht werden. Bei Bremskräften, die über den in 3.2 genannten liegen, dürfen diese Stufen 6 % der Summe der maximalen statischen Achslast(en) und 8 % der (Summe der) statischen Achslast(en) des unbeladenen Anhängers nicht überschreiten. Bei einachsigen Anhängern mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 1,5 t darf die erste Stufe jedoch nicht mehr als 7 % der Summe der zulässigen statischen Achslast(en) des Anhängers betragen. Eine Erhöhung dieses Werts um jeweils 1 % ist für die folgenden Stufen zulässig (Beispiel: erste Stufe 7 %, zweite Stufe 8 %, dritte Stufe 9 % usw.; keine der folgenden Stufen darf 10 % überschreiten). Im Sinne dieser Vorschriften gilt ein zweiachsiger Anhänger mit einem Radabstand von weniger als 1 m als einachsiger Anhänger.
3.4 Die vorgeschriebene Bremskraft des Anhängers von mindestens 50 % der zulässigen Gesamtachslast muß mit der Gesamtmasse bei einer mittleren Vollverzögerung einer Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und einachsigem Anhänger von höchstens 5,9 m/s2 und bei einer mittleren Vollverzögerung einer Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und mehrachsigem Anhänger von höchstens 5,6 m/s2 erreicht werden. Anhänger mit Tandem-Achsen, deren Achsabstand weniger als 1 m beträgt, gelten im Sinne dieser Vorschriften ebenfalls als einachsige Anhänger. Darüber hinaus sind die in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Grenzwerte zu beachten. Wird die Bremskraft stufenweise geregelt, so müssen die Stufen in dem in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Bereich liegen.
3.5 Die Prüfung ist mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 km/h durchzuführen.
3.6 Die selbsttätige Bremsung des Anhängers muß nach den Vorschriften von Punkt 2.2.2.9 des Anhangs I erfolgen. Ist für diese selbsttätige Bremsung elektrische Energie erforderlich, so muß zur Erfüllung der obengenannten Vorschriften für eine Dauer von mindestens 15 Minuten eine Bremskraft des Anhängers von mindestens 25 % seiner zulässigen Gesamtachslast gewährleistet sein.
Fußnote(n):
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Wird noch beraten. Bis die Merkmale dieser besonderen Verbindung festgelegt sind, wird die Art der zu verwendenden Verbindung von den nationalen Genehmigungsbehörden festgelegt.
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