ANHANG XII RL 71/320/EWG

Verfahren zur Prüfung von Bremsbelägen auf dem Schwungmassenprüfstand

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ALLGEMEINES

1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren kann bei einer Änderung des Fahrzeugtyps angewendet werden, die sich aus der Verwendung eines anderen Bremsbelagtyps für Fahrzeuge ergibt, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

1.2 Die Prüfung dieser anderen Bremsbelagtypen erfolgt durch einen Vergleich ihrer Bremswirkung mit derjenigen, die mit den Bremsbelägen erzielt wurde, mit denen das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgestattet war und die mit den Angaben des entsprechenden Beschreibungsbogens, von dem in Anhang XVIII bzw. XIX ein Muster wiedergegeben ist, übereinstimmen.

1.3 Der Technische Dienst, der die Genehmigungsprüfung durchführt, kann nach eigenem Ermessen verlangen, daß der Vergleich der Wirkung der Bremsbeläge nach den entsprechenden Vorschriften in Anhang II durchgeführt wird.

1.4 Der Antrag auf Genehmigung durch Vergleichsprüfung muß vom Fahrzeughersteller gestellt werden.

1.5 Im Sinne dieses Anhangs bedeutet „Fahrzeug” den Fahrzeugtyp, der entsprechend dieser Richtlinie genehmigt wurde und für den beantragt wird, daß der Vergleich als zufriedenstellend anerkannt wird.

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PRÜFEINRICHTUNG

2.1 Die Prüfungen sind auf einem Schwungmassenprüfstand mit folgenden Eigenschaften durchzuführen:

2.1.1 Er muß die nach Punkt 3.1 dieses Anhangs erforderliche Trägheitskraft erzeugen können und so ausgelegt sein, daß er geeignet ist, die Vorschriften der Punkte 1.3, 1.4 und 1.6 des Anhangs II hinsichtlich der Bremsprüfung Typ I, Typ II und Typ III (Absinken der Bremswirkung) zu erfüllen.

2.1.2 Die montierten Bremsen müssen mit denen des ursprünglichen Fahrzeugtyps übereinstimmen.

2.1.3 Die Luftkühlung, sofern sie angewandt wird, muß den Vorschriften von Punkt 3.4 dieses Anhangs entsprechen.

2.1.4 Die Prüfgeräte müssen mindestens folgende Angaben liefern können:

2.1.4.1 eine kontinuierliche Aufzeichnung der Drehzahl der Bremsscheibe oder -trommel;

2.1.4.2 die Anzahl der Umdrehungen während eines Bremsvorgangs bis zum Stillstand, auf eine Achtelumdrehung genau;

2.1.4.3 die Bremsdauer bis zum Stillstand;

2.1.4.4 eine kontinuierliche Aufzeichnung der Temperatur, die in der Mitte der von dem Bremsbelag überstrichenen Fläche oder in der Mitte der Dicke der Bremsscheibe, Bremstrommel oder des Bremsbelags gemessen wird;

2.1.4.5 eine kontinuierliche Aufzeichnung des Drucks in der Leitung zum Bremszylinder oder der Spannkraft;

2.1.4.6 eine kontinuierliche Aufzeichnung des Bremsmoments.

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PRÜFBEDINGUNGEN

3.1 Der Schwungmassenprüfstand muß so genau wie möglich mit einer Toleranz von ± 5 % auf die rotierende Schwungmasse eingestellt werden, die dem Anteil der Gesamtträgheit des Fahrzeugs entspricht, der von dem (den) entsprechenden Rad (Rädern) abgebremst wird. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: wobei:
I=
Drehträgheitsmoment (kgm2)
R=
dynamischer Reifenrollradius (m)
M=
Teil der Gesamtmasse des Fahrzeugs, die von dem (den) entsprechenden Rad (Rädern) gebremst wird
Bei einem Einwellen-Schwungmassenprüfstand wird diese Masse nach der konstruktionsmäßig vorgegebenen Bremskraftverteilung berechnet, wenn die Verzögerung dem in 2.1.1.1.1 des Anhangs II jeweils angegebenen Wert entspricht; bei Anhängern entspricht der Wert M dem Massenanteil, der über das betreffende Rad auf den Boden wirkt, wenn sich das Fahrzeug im Stillstand befindet und bis zur Gesamtmasse beladen ist.

3.2 Die Anfangsdrehzahl des Schwungmassenprüfstands muß der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Lineargeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen und auf dem Reifenrollradius beruhen.

3.3 Die Bremsbeläge müssen mindestens zu 80 % eingefahren sein und dürfen während der Einfahrzeit eine Temperatur von 180 °C nicht überschritten haben; wahlweise dürfen sie auch auf Wunsch des Herstellers des Fahrzeugs nach seinen Empfehlungen eingefahren sein.

3.4 Es darf Luftkühlung verwendet werden, wobei der Luftstrom senkrecht auf die Drehachse des Rades zu richten ist. Die Geschwindigkeit der über die Bremse strömenden Kühlluft darf nicht mehr als 10 km/h betragen. Die Temperatur der Kühlluft muß die Umgebungstemperatur sein.

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PRÜFVERFAHREN

4.1 Fünf Probensätze des Bremsbelags müssen der Vergleichsprüfung unterzogen werden; diese sind mit fünf Bremsbelagsätzen zu vergleichen, die den ursprünglichen, in dem Beschreibungsbogen betreffend die erste Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugtyps beschriebenen Bauteilen entsprechen.

4.2 Die Gleichwertigkeit der Bremsbeläge muß auf der Grundlage eines Vergleichs der Ergebnisse, die mit den in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfverfahren erzielt wurden, und nach folgenden Vorschriften nachgewiesen werden:

4.3 Bremsprüfung Typ 0 (Prüfung der Wirkung bei kalter Bremse)

4.3.1 Bei einer Anfangstemperatur von weniger als 100 °C sind drei Bremsungen durchzuführen. Die Temperatur ist entsprechend den Vorschriften nach Punkt 2.1.4.4 zu messen.

4.3.2 Bei Bremsbelägen für Fahrzeuge der Klassen M und N müssen die Bremsungen am Anfang mit der Drehzahl vorgenommen werden, die der in Punkt 2.1.1.1.1 des Anhangs II angegebenen entspricht, und die Bremse ist so zu betätigen, daß ein mittleres Bremsmoment erreicht wird, das der in dem vorgenannten Punkt vorgeschriebenen Verzögerung entspricht. Außerdem sind die Prüfungen bei verschiedenen Drehzahlen durchzuführen, wobei die niedrigste 30 % der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und die höchste 80 % dieser Geschwindigkeit entsprechen muß.

4.3.3 Bei Bremsbelägen für Fahrzeuge der Klasse O müssen die Bremsungen bei einer Drehzahl, die einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h entspricht, begonnen werden, und die Bremse ist so zu betätigen, daß ein mittleres Bremsmoment erreicht wird, das dem in Punkt 2.2.1 des Anhangs II vorgeschriebenen entspricht. Um die Ergebnisse mit den Prüfungen Typ I gemäß Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II zu vergleichen, ist eine zusätzliche Prüfung bei kalten Bremsen bei einer Ausgangsdrehzahl durchzuführen, die 40 km/h entspricht.

4.3.4 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Kaltbremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelägen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgrenzen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei den Bremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen, für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestellt wurde.

4.4 Bremsprüfung Typ I

4.4.1 Mit wiederholten Bremsungen

4.4.1.1 Bremsbeläge für Fahrzeuge der Klassen M und N müssen nach dem in Punkt 1.3.1 des Anhangs II beschriebenen Verfahren geprüft werden.

4.4.2 Mit andauernder Bremsung

4.4.2.1 Bremsbeläge für Anhänger der Klasse O müssen nach Punkt 1.3.2 des Anhangs II geprüft werden.

4.4.3 Heißbremswirkung

4.4.3.1 Nach Beendigung der in den Punkten 4.4.1 und 4.4.2 vorgeschriebenen Prüfungen muß die in Punkt 1.3.3 des Anhangs II beschriebene Heißbremswirkungsprüfung durchgeführt werden.

4.4.3.2 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Heißbremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelägen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgrenzen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei den Bremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen, für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestellt wurde.

4.5 Bremsprüfung Typ II

4.5.1 Diese Prüfung ist nur erforderlich, wenn bei dem betreffenden Fahrzeugtyp für die Prüfung Typ II Reibungsbremsen verwendet werden.

4.5.2 Bremsbeläge für Kraftfahrzeuge der Klassen M3 und N3 (mit Ausnahme derjenigen Fahrzeuge, die nach Punkt 2.2.1.19 des Anhangs I einer Bremsprüfung Typ II A zu unterziehen sind) müssen nach dem Verfahren von Punkt 1.4.1 des Anhangs II geprüft werden. Anhänger der Klasse O4 müssen nach dem Punkt 1.6 des Anhangs II beschriebenen Verfahren geprüft werden.

4.5.3 Heißbremswirkung

4.5.3.1 Nach Beendigung der nach Punkt 4.5.2 erforderlichen Prüfung muß die Prüfung der Heißbremswirkung nach Punkt 1.4.3 des Anhangs II durchgeführt werden.

4.5.3.2 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Heißbremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelägen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgrenzen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei den Bremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen, für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestellt wurde.

4.6 Prüfung des Absinkens der Bremswirkung (Bremsprüfung Typ III)

4.6.1 Prüfung mit wiederholter Bremsung

4.6.1.1 Bremsbeläge für Anhänger der Klasse O4 werden nach dem unter 1.6 des Anhangs II dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren geprüft.

4.6.3 Heißbremswirkung

4.6.3.1 Nach Beendigung der nach 4.6.1 und 4.6.2 dieses Anhangs vorgeschriebenen Prüfungen ist die Prüfung der Bremswirkung mit heißen Bremsen nach 1.6.2 des Anhangs II dieser Richtlinie abgeschlossen.

4.6.3.2 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Heißbremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelägen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgrenzen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei den Bremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen, für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestellt wurde.

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SICHTPRÜFUNG DER BREMSBELÄGE

5.1 Nach Beendigung der obengenannten Prüfungen müssen die Bremsbeläge durch eine Sichtprüfung daraufhin geprüft werden, ob sie sich für die weitere betriebsübliche Beanspruchung in einem zufriedenstellenden Zustand befinden.

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