ANHANG XIII RL 71/320/EWG
Brems- und Spurhalteprüfung für Fahrzeuge mit Ersatzrädern/-reifen für den zeitweiligen Gebrauch
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.1 Die Prüfstrecke muß im wesentlichen eben sein und eine griffige Oberfläche haben.
1.2 Die Prüfung darf nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflußt werden können.
1.3 Das Fahrzeug ist bis zu seiner Gesamtmasse gemäß Punkt 1.14 des Anhangs I zu beladen.
1.4 Die sich aus dem Beladungszustand gemäß Punkt 1.3 dieses Anhangs ergebenden Achslasten sind proportional zu den maximalen Achslasten gemäß Punkt 1.2.1.2.1 des Anhangs II.
1.5 Die Reifen sind bis zu dem vom Hersteller für den Kraftfahrzeugtyp empfohlenen Druck aufzupumpen.
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BREMS- UND SPURHALTEPRÜFUNG
2.1 Bei der Prüfung wird das Ersatzrad/der Ersatzreifen für die zeitweilige Verwendung abwechselnd an die Stelle eines Vorderrads und eines Hinterrads montiert. Ist jedoch die Verwendung des Ersatzrads/der Ersatzreifen für zeitweilige Verwendung auf eine bestimmte Achse begrenzt, ist die Prüfung nur mit dem auf dieser Achse montierten Ersatzrad/-reifen für zeitweilige Verwendung durchzuführen.
2.2 Die Prüfung ist mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 80 km/h bei ausgekuppeltem Motor unter Verwendung der Betriebsbremsanlage durchzuführen.
2.3 Der Bremsweg darf den sich aus der folgenden Formel ergebenden Wert nicht überschreiten(1): Hierbei bedeutet:- s=
- Bremsweg in m
- v=
- Anfangsgeschwindigkeit von 80 km/h
Die auf die Bremsbetätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf nicht höher als 500 N sein. Die mittlere Vollverzögerung während der Prüfung darf nicht weniger als 5,8 m/s2 betragen.
2.4 Die Prüfungen sind für jede der Montagebedingungen für die Räder/Reifen zur zeitweiligen Verwendung gemäß Punkt 2.1 dieses Anhangs durchzuführen.
2.5 Die vorgeschriebene Bremswirkung muß ohne Blockieren der Räder, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt, ohne ungewöhnliche Schwingungen und Abnutzung der Reifen während der Prüfung oder übermäßige Lenkkorrekturen erzielt werden.
Fußnote(n):
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Diese Formel entspricht derjenigen, die für die Wirkungsprüfung der Betriebsbremsanlage von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß 2.1.1.1.1 des Anhangs II vorgeschrieben ist.
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